Soweit die Vorinstanz mit Blick auf den Beschuldigten 2 ausgeführt habe, dessen Geschwindigkeit lasse sich nicht mit genügender Genauigkeit erstellen, könne ihr nicht gefolgt werden. Auf der erwähnten Videosequenz 14 sei ersichtlich, wie die Autos der beiden Beschuldigten mit in etwa gleich bleibendem Abstand und damit gleicher Geschwindigkeit hintereinanderfahren würden. Bei Zeitindex 00:30 leuchte im Wagen des Beschuldigten 1 die Abstandswarnleuchte auf. Auch wenn danach das vordere Auto auf dem Video nicht mehr sichtbar sei, bleibe die Warnleuchte bis zum Zeitindex 00:47 an.