In der Videosequenz 14 sei der Beschuldigte 1 mit einer Geschwindigkeit gemäss Anzeige von 230 km/h unterwegs gewesen sei. Zu seinen Gunsten seien die aus dem Gutachten ersichtlichen Abzüge von insgesamt 15.2 km/h vorzunehmen. Damit komme die ihm anzurechnende Geschwindigkeit bei rund 215 km/h zu liegen. Soweit die Vorinstanz mit Blick auf den Beschuldigten 2 ausgeführt habe, dessen Geschwindigkeit lasse sich nicht mit genügender Genauigkeit erstellen, könne ihr nicht gefolgt werden.