Bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen seien sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht einig gewesen, nach welcher Methode der Abzug zu be- 16 rechnen sei, der auf eine Geschwindigkeit anzuwenden sei, wie sie auf der Geschwindigkeitsanzeige abgelesen werden könne. Mit den oberinstanzlich getroffenen Beweisergänzungen habe sich dieser Streit indessen erledigt. In der Videosequenz 14 sei der Beschuldigte 1 mit einer Geschwindigkeit gemäss Anzeige von 230 km/h unterwegs gewesen sei.