Im vorliegend zu beurteilenden Fall müsse erschwerend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte 1 das Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit mit einer Hand gelenkt und die Fahrt zudem noch gefilmt habe. Bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen seien sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht einig gewesen, nach welcher Methode der Abzug zu be- 16 rechnen sei, der auf eine Geschwindigkeit anzuwenden sei, wie sie auf der Geschwindigkeitsanzeige abgelesen werden könne.