So handle es sich bei den von der Vorinstanz als massgeblich erachteten 0.5 Sekunden nicht um einen fixen Grenzwert; in Lehre und Rechtsprechung tendiere man sogar eher zu einem massgeblichen Wert von 0.6 Sekunden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall müsse erschwerend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte 1 das Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit mit einer Hand gelenkt und die Fahrt zudem noch gefilmt habe.