Anhand der permanent aufleuchtenden Abstandwarnleuchte sei ersichtlich, dass der bereits anfänglich sehr geringe Abstand auch bei einem Tempo von 230 km/h nach wie vor klein gewesen sei; bei einer derart hohen Geschwindigkeit müsse er wesentlich weniger als 0.5 Sekunden betragen haben. Selbst wenn von einem Nachfahrabstand von 0.51 Sekunden ausgegangen werde, so die Generalstaatsanwaltschaft weiter, stehe diese Annahme einem Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG nicht entgegen. So handle es sich bei den von der Vorinstanz als massgeblich erachteten 0.5 Sekunden nicht um einen fixen Grenzwert;