Nicht zu beanstanden seien die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen insoweit, als sie anhand der Strassenmarkierungen einen Abstand von max. 24 Metern zwischen den beiden Fahrzeugen ermittelt habe. Unzutreffend sei dagegen, dass sie die massgelbliche Geschwindigkeit des Beschuldigten 1 bei der Berechnung des zeitlichen Nachfahrabstandes auf lediglich 200 km/h beschränkt habe. Anhand der permanent aufleuchtenden Abstandwarnleuchte sei ersichtlich, dass der bereits anfänglich sehr geringe Abstand auch bei einem Tempo von 230 km/h nach wie vor klein gewesen sei;