9. Die Argumente der Berufungsführer 9.1 Die Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vorab auf die in weiten Teilen als zutreffend erachtete Beweiswürdigung der Vorinstanz. Nicht gefolgt werden könne dieser indessen bezüglich der ermittelten Geschwindigkeiten, dem massgeblichen Nachfahrabstand sowie der rechtlichen Würdigung. Nicht zu beanstanden seien die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen insoweit, als sie anhand der Strassenmarkierungen einen Abstand von max. 24 Metern zwischen den beiden Fahrzeugen ermittelt habe.