Rechtlich qualifizierte sie diesen Vorgang als einfache Verkehrsregelverletzung (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 944). Die nämliche Geschwindigkeit legte sie auch der Widerhandlung des Beschuldigten 2 zu Grunde und sprach ihn deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 944).