35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 943 f.). Anderseits kam sie zum Schluss, dass der in der Videosequenz 14 festgestellte Nachfahrabstand von 24 Metern mit einer korrigierten Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h in Beziehung zu setzen sei (200 km/h abzüglich 15% = 170 km/h), womit sie einen zeitlichen Nachfahrabstand von 0,51 Sekunden errechnete. Rechtlich qualifizierte sie diesen Vorgang als einfache Verkehrsregelverletzung (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.