der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 941 ff.). Damit hielt es die Vorinstanz beweismässig als erwiesen, dass der Beschuldigte 1 einerseits mit einer Geschwindigkeit von mindestens 195,5 km/h (230 km/h abzüglich 15% = 195,5 km) und damit 75,5 km/h über der auf diesem Teilstück der A5 geltenden Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei. Rechtlich qualifizierte sie diesen Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.