926 f. i.V.m. pag. 944). Dabei stützte sie sich schwergewichtig auf die beim Beschuldigten 1 sichergestellten und von der Polizei ausgewerteten Filmsequenzen. Die Vorinstanz nahm jedoch von den in den Videoaufnahmen erkennbaren Tachogeschwindigkeiten Sicherheitsabzüge vor. Diese berechnete sie in analoger Anwendung der Vorschriften bei Nachfahrmessungen mit einem nicht kalibrierten System 15 mit 15% der angezeigten Tachogeschwindigkeiten (Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV- ASTRA; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.