Mit Blick auf den Beschuldigten 1 ging sie davon aus, dass dieser sein Fahrzeug auf eine Maximalgeschwindigkeit gemäss Tachoanzeige von mindestens 230 km/h beschleunigt habe. Weiter sei er bei einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h bis auf einen Abstand von maximal 24 Metern (dies unter Berücksichtigung einer Toleranz von 6 Metern) auf den Beschuldigten 2 aufgefahren, welcher bei dieser Geschwindigkeit mit etwa gleichbleibendem Abstand vor dem Beschuldigten gefahren sei (S. 18 f. i.V.m. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 926 f. i.V.m.