8. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt bezüglich der überschrittenen Geschwindigkeiten und des fehlenden Abstandes grundsätzlich für gegeben. Mit Blick auf den Beschuldigten 1 ging sie davon aus, dass dieser sein Fahrzeug auf eine Maximalgeschwindigkeit gemäss Tachoanzeige von mindestens 230 km/h beschleunigt habe.