zuerst überholen liess, um ihm kurz darauf mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf der Überholspur dicht zu folgen. Dabei überschritt A.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 83 km/h (gefahrene Höchstgeschwindigkeit gemäss Tachoanzeige 230 km/h, massgebende Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der gesetzlichen Toleranz: 203 km/h). Beim Hintereinanderfahren betrug der zeitliche Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu dem ihm vorausfahrenden Mercedes zeitweise weniger als 0,5 Sekunden. Während der Fahrt filmte A.