I.A.1.2 der Anklageschrift, pag. 728); weiter habe er die geltenden Verkehrsregeln in grober Weise verletzt, indem er (2) beim Hintereinanderfahren einen ungenĂ¼genden zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden eingehalten habe (Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift, pag. 729). Im Einzelnen beschreibt die Anklageschrift den folgenden Geschehensablauf (pag. 729):