B.II) und die Bemessung der Strafe. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist dagegen der vorinstanzlich erfolgte Freispruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. B.I). Über die zu beurteilenden Punkte befindet die Kammer mit voller Kognition (Art. 398 StPO). Angesichts der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden; eine strengere Bestrafung der Beschuldigten bleibt möglich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall «Pieterlen»