A.III.2.2-2.6). Bezüglich der getroffenen Verfügungen wird lediglich über das erstellte DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. A.V.2-3) des Beschuldigten 1, nicht aber über die Beschlagnahme (Ziff. A.V.1) neu zu verfügen sein. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte 2 beschränkten ihre Berufung – sofern letzteren betreffend – auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. B.II) und die Bemessung der Strafe.