A.III.2.1) sowie die Bemessung der Strafe (pag. 972). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind dagegen die erfolgten Verfahrenseinstellungen (Ziff. A.I.1-6), der Freispruch von der Anschuldigung der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Teilnahme an einem nicht bewilligten 13 Rennen (Ziff. A.II.1) sowie die Schuldsprüche wegen qualifiziert groben (Ziff. A.III.1) und – soweit nicht Ziff. A.III.2.1 betreffend – groben Verkehrsregelverletzungen (Ziff. A.III.2.2-2.6).