5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Parteien nur in Teilen angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Blick auf den Beschuldigten 1 auf den erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes (Ziff. A.II.2), den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Ziff. A.III.2.1) sowie die Bemessung der Strafe (pag.