5.1 qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um mindestens 80 km/h, begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 Pieterlen, Fahrtrichtung Biel 5.2 grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 Pieterlen Fahrtrichtung Biel. 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen