12 von der Beschuldigung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 4 SVG), angeblich begangen am 30.05.2014 in Pieterlen (Autobahn A5) durch Abweisung der Berufung Staatsanwaltschaft. jeweils unter Auferlage der erst- und / oder oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Zuerkennung einer Entschädigung für Verteidigungskosten erster- und / oder oberer Instanz (gemäss Kostennoten). 3. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen, soweit nötig.