Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00 Für den Beschuldigten 2 stellte Rechtsanwalt E.________ folgende Anträge (pag. 1230): 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 22. November 2017 in Bezug auf den Freispruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv lit. B Ziffer I) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen: von der Beschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 30.05.2014 in Pieterlen (Autobahn A5) eventuell: