3.1 einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten; davon seien 12 Monate zu vollziehen; die ausgestandene Polizeihaft sei auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen; für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe sei eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen; 3.2. einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (Probezeit 2 Jahre); 3.3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.