2.1 qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um mindestens 80 km/h, begangen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel; 2.2 grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, begangen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel. 3. A.________ sei zu verurteilen zu