11 1.4 C.________ von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist. 2. A.________ sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen