Das Antwortschreiben des Experten veranlasste die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellung einer weiteren Ergänzungsfrage (Eingabe vom 24. September 2018, pag. 1127 f.), deren Beantwortung allerdings nähere Kenntnis über die genaue Bereifung zum Zeitpunkt des Vorfalls einerseits und zum Zeitpunkt der Tachoeichung andererseits voraussetzte. Gemäss einer Voranfrage an den Experten (Email vom 24. Oktober 2018, pag. 1145) liessen sich diese Informationen im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Verkaufs montierten Reifen weder dem Kaufvertrag, noch den sich bei den Akten befindlichen Bildern entnehmen (pag.