Gestützt auf die Auskunft des UTD erschien eine Analyse des vorhandenen Videomaterials nicht mehr geeignet, massgebliche Erkenntnisse zur Frage nach der am 30. Mai 2014 tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zu liefern, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen wurde (Ziff. 1 des Beschlusses vom 11. Juni 2018, pag. 1031). Da aber die Durchführung einer technischen Überprüfung der Geschwindigkeitsanzeige des nach wie vor greifbaren Mercedes O.____ (Typus) solche Erkenntnisse versprach, wurde das besagte Fahrzeug in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Ziff.