Aus den weiteren von Herr M.________ zur Verfügung gestellten Unterlagen ging sodann hervor, dass auch die Haltereigenschaft seit dem zu beurteilenden Vorfall nicht gewechselt hatte und das Fahrzeug weiterhin auf N.________, den Sohn des Beschuldigten 2, eingelöst war (pag. 1021 ff.). 3.2.2 Beschlagnahme und Tachoeichung Gestützt auf die Auskunft des UTD erschien eine Analyse des vorhandenen Videomaterials nicht mehr geeignet, massgebliche Erkenntnisse zur Frage nach der am 30. Mai 2014 tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zu liefern, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen wurde (Ziff.