Ausgehend vom Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft nahm die Verfahrensleitung mit dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) Kontakt auf (pag. 997). Nach einer Sichtung des zur Verfügung stehenden Videomaterials informierte Herr M.________ des UTD, eine Auswertung sei aufgrund der schlechten Aufnahmequalität resp. der unscharfen Einzelbilder nach einer Rücksprache mit dem Vermessungsspezialisten nicht möglich. Nach wie vor bestehe aber die Möglichkeit, mit dem Fahrzeug eine Tachoeichung durchzuführen, da sich die Toleranz der Anzeigeinstrumente mit dem Alter nicht massgeblich verschlechtere.