Um einer allfälligen Ungenauigkeit der Tachoanzeige Rechnung zu tragen, ermittelte die Vorinstanz Sicherheitsmargen aus anderen Bereichen und wendete den ihr für die vorliegende Situation angemessen erscheinende Abzug für Nachfahrten analog an. Beweismassnahmen, welche direkt auf die Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeit ausgerichtet waren, veranlasste sie indessen nicht. Ausgehend vom Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft nahm die Verfahrensleitung mit dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) Kontakt auf (pag.