Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Bestimmung der genauen Geschwindigkeit unternommenen Beweismassnahmen beschränkten sich bis anhin auf die Sichtung des Videos bzw. das Ablesen der darin auf dem Tacho angezeigten Höchstgeschwindigkeit. Um einer allfälligen Ungenauigkeit der Tachoanzeige Rechnung zu tragen, ermittelte die Vorinstanz Sicherheitsmargen aus anderen Bereichen und wendete den ihr für die vorliegende Situation angemessen erscheinende Abzug für Nachfahrten analog an.