389 StPO). Auch wenn die massgeblichen Beweise grundsätzlich im Vorverfahren bzw. dem erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben werden, ist die Kammer aufgrund des (in Art. 389 Abs. 3 StPO konkretisierten) Untersuchungsgrundsatzes ohne Weiteres dazu berechtigt bzw. gar verpflichtet, ergänzende Beweismassnahmen zu veranlassen oder Beweise abzunehmen, wenn sie sich daraus einen für die Entscheidfindung massgeblichen Erkenntniszuwachs verspricht.