389 StPO). Vor diesem Hintergrund kann es unter Umständen geboten erscheinen, einen Beweis oberinstanzlich erneut abzunehmen, wenn dessen unmittelbare Kenntnisnahme für die Entscheidung relevant erscheint. Dem entscheidenden Gericht kommt bei dieser Frage ein grosser Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3). Zusätzliche Beweise können ungeachtet einer allfälligen Beweisführungs- 8 last auch ohne Beweisantrag der Parteien erhoben werden (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 3 zu Art. 389 StPO).