Nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte Unmittelbarkeitsgrundsatz (Art. 343 StPO) gilt zweitinstanzlich grundsätzlich nicht mehr (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 389 StPO). Auch im Rechtsmittelverfahren gilt allerdings der Wahrheits- bzw. Untersuchungsgrundsatz, was in Art. 389 Abs. 3 StPO zum Ausdruck kommt (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N 1 zu Art. 389 StPO).