Der Beschuldigte 2 liess am 9. Mai 2018 über seinen Verteidiger ausführen, der von der Generalstaatsanwaltschaft gestellte Beweisantrag sei weder zulässig noch tauglich und sei somit vollumfänglich abzuweisen (pag. 993). Das Berufungsverfahren beruhe auf den im Vorverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Vorinstanz habe die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und den massgeblichen Nachfahrabstand bereits anhand der VSKV-Astra-Methode ermittelt. Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft sei als Antrag auf Wiederholung einer Beweismassnahme zu qualifizieren.