Er führte zusammengefasst aus, die beantragten Beweismassnahmen seien unnötig; es sei nicht ersichtlich, wie die genaue Geschwindigkeit unabhängig von einer Untersuchung der beteiligten Fahrzeuge, lediglich gestützt auf das aufgenommene Video festgestellt werden solle, ohne dass dabei Berechnungen anzustellen wären, wie sie bereits von der Vorinstanz angestellt worden seien. Der Beschuldigte 2 liess am 9. Mai 2018 über seinen Verteidiger ausführen, der von der Generalstaatsanwaltschaft gestellte Beweisantrag sei weder zulässig noch tauglich und sei somit vollumfänglich abzuweisen (pag.