7 zeitig auch rechtsgenüglich abgeklärt werden, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte 2 unterwegs gewesen sei und in welchem Abstand die Fahrzeuge der beiden Beschuldigten tatsächlich hintereinander gefahren seien (pag. 974 f.). Mit Eingabe vom 23. April 2018 (pag. 983 f.) beantragte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten 1 die Abweisung des Beweisantrags. Er führte zusammengefasst aus, die beantragten Beweismassnahmen seien unnötig;