SR 741.013.1) zur Anwendung gebracht. Es biete sich daher an, die Tachogenauigkeit und damit die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mittels eines verkehrstechnischen Gutachtens und damit unabhängig vom «Methodenstreit» zu ermitteln. Ein solches Gutachten könne alleine auf der Grundlage des vorhandenen Videomaterials der besagten Fahrt erstellt werden; technische Untersuchungen seien dafür nicht erforderlich. Im Zuge dieses Gutachtens könne gleich-