3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und Stellungnahmen der Parteien Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein verkehrstechnisches Gutachten zur Feststellung der im konkreten Fall vorliegenden Tachogenauigkeit bei dem im Tatzeitpunkt vom 30. Mai 2014 vom Beschuldigten 1 gefahrenen Personenwagen Mercedes O.____ (Typus) und zum Abstand der am 30. Mai 2014 hintereinander fahrenden Personenwagen Mercedes O.____ (Typus) und Mercedes V.________ einzuholen.