Präzisierend beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch, die Sanktion und die Kostenauflage. Der Beschuldigte 1 erklärte weder Anschlussberufung, noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (Eingabe vom 23. April 2018, pag. 983 f.). Auch der Beschuldigte 2 und die Generalstaatsanwaltschaft (diese mit Eingabe vom 25. April 2018, pag. 986) stellten hinsichtlich der Berufung der jeweils anderen Partei innert Frist keinen Nichteintretensantrag. Auf ein begründetes Gesuch des Beschuldigten 1 hin (pag.