III.2.1); - und die Bemessung der Strafe betreffend. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv lit. B Ziff. II) und die dafür ausgefällte Strafe. Der Beschuldigte 2 führte in seiner ebenfalls form- und fristgereicht eingereichten Berufungserklärung vom 3. April 2018 (pag. 976 f.) aus, er fechte «das gesamte Urteil an, soweit nicht ein Freispruch erfolgt» sei. Präzisierend beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch, die Sanktion und die Kostenauflage.