6 mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, angeblich begangen am 30. Mai 2014 (Dispositiv lit. A Ziff. II.2); - die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 75 km/h, begangen am 30. Mai 2014 (Dispositiv lit. A Ziff. III.2.1); - und die Bemessung der Strafe betreffend.