C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3'879.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister und DNA (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 14 Abs. 1 lit. a VO- STRA-Verordnung) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit