und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 106 StGB; Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 13'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.