von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./B./1.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird hingegen schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf Autobahn um mehr als 35 km/h, begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./B./2.);