A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'805.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 11'070.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 V. Weiter wird verfügt: 1. Die Beschlagnahme wird aufgehoben und der Laptop inkl. Ladekabel wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.