2. von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./A./1.3); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen