5. unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges und Verursachen von vermeidbarem Lärm durch hohe Motordrehzahlen im Leerlauf, beides angeblich begangen am 01.10.2014 in H.________ (AS Ziff. I./A./5.3); 2 6. Nichttragens der Sicherheitsgurte, angeblich begangen am 19.10.2014 in K.____ (Ortschaft) (AS Ziff. I./A./5.4); wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Anteil Gebühren Untersuchung), bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern.