Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 99 Fax +41 31 634 50 54 SK 18 100 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (Mandat eingestellt per 12. März 2018) v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin 2 Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. November 2017 (PEN 17 92+93) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. November 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) was folgt (pag. 888 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. missbräuchlichen Verwendens der Lichthupe, angeblich begangen am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss, Höhe Ausfahrt Lyss-Süd (AS Ziff. I./A./3.4); 2. ungenügenden Rechtsfahrens mit Personenwagen und eventualiter Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, angeblich begangen am 24.10.2014 in Bern, F._____- strasse (AS Ziff. I.A./4.3 [recte 4.2] und 4.4 [recte 4.3]); 3. Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, angeb- lich mehrfach begangen (AS Ziff. I./A./5.1.1 bis. 5.1.11) 3.1 am 28.05.2014 um ca. 19:08 Uhr in G.____ (Ortschaft), Hauptstrasse; 3.2 am 30.05.2014 um ca. 10:17 Uhr in H.____ (Ortschaft); 3.3 am 30.05.2014 um ca. 20:23 Uhr in I.____ (Ortschaft), Autobahnraststätte; 3.4 am 30.05.2014 um ca. 20:32 Uhr in J.____ (Ortschaft); 3.5 am 06.06.2014 um ca. 10:47 Uhr in H.____ (Ortschaft); 3.6 am 26.09.2014 um ca. 20:15 Uhr in H.____ (Ortschaft); 3.7 am 26.09.2014 um ca. 20:36 Uhr auf der Autobahn A6 Nord L, zwischen Kappelen und der Ausfahrt Lyss-Süd; 3.8 am 01.10.2014 um ca. 17:48 Uhr in H.________; 3.9 am 11.10.2014 um ca. 21:24 Uhr auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Schüpfen, zwischen Schönbühl und Lyss; 3.10 am 13.10.2014 um ca. 08:49 Uhr in H.________; 3.11 am 19.10.2014 um ca. 12:19 Uhr in K.____ (Ortschaft), Hauptstrasse; 4. Kurvenschneidens auf Strassenverzweigung beim Abbiegen nach links mit Fahrrad, sich ziehen lassen mit Fahrrad, Fahrens ohne Licht nachts bei beleuchteter Strasse mit Fahr- rad sowie Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sicherverhältnisse als Fahrradlenker, alles angeblich begangen am 06.08.2014 in H.________ (AS Ziff. I./A./5.2.1 bis 5.2.4); 5. unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges und Verursachen von vermeidbarem Lärm durch hohe Motordrehzahlen im Leerlauf, beides angeblich be- gangen am 01.10.2014 in H.________ (AS Ziff. I./A./5.3); 2 6. Nichttragens der Sicherheitsgurte, angeblich begangen am 19.10.2014 in K.____ (Ortschaft) (AS Ziff. I./A./5.4); wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Anteil Gebühren Untersuchung), bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 1'756.20 ausgerichtet (1/10 der gesamten amtlichen Verteidigungskosten, Bestimmung der amtlichen Verteidigungskosten siehe Ziff. A./IV.). II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./A./1.1); 2. von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines aus- reichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von we- niger als 0.5 Sekunden, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./A./1.3); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 1.1 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einem Personen- wagen innerorts um mindestens 50 km/h am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft) (AS Ziff. I./A./2.1); 1.2 durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personen- wagen auf Autobahn um mindestens 80 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss (AS Ziff. I./A./3.1); 2. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 2.1 durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personen- wagen auf Autobahn um 75 km/h am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrt- richtung Biel, (AS Ziff. I./A./1.2); 2.2 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges er- schwert am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, (AS Ziff. I./A./1.4); 2.3 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges er- schwert am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft), (AS Ziff. I./A./2.2); 2.4 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 73 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss (AS Ziff. I./A./3.2); 2.5 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges er- schwert am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss (AS Ziff. I./A./3.3); 3 2.6 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- und Strassenverhältnisse mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Fahren mit Personenwagen am 24.10.2014 in Bern, F._____-strasse (AS Ziff. I./A./4.1); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB; Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 4, 90 Abs. 2, 90 Abs. 3 i.V.m. 90 Abs. 4 lit. b und d SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizeihaft vom 31.10.2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'550.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 45 Tage festgesetzt. 4. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'000.00 und Auslagen von CHF 4'682.00, insgesamt bestimmt auf CHF 21'682.00 (De- tails siehe separate Tabelle). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 1'200.00. Die reduzierten anteilmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 20'482.00. IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.75 200.00 CHF 15'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'261.00 CHF 1'300.90 Total CHF 17'561.90 volles Honorar CHF 26'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'511.00 CHF 2'120.90 Total CHF 28'631.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit 9/10 des obigen Betrages, ausmachend CHF 15'805.70 (1/10 bereits bei Verfah- renseinstellungen berücksichtigt, vgl. Ziff. A./I.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'805.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 11'070.00 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 V. Weiter wird verfügt: 1. Die Beschlagnahme wird aufgehoben und der Laptop inkl. Ladekabel wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an ei- nem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./B./1.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird hingegen schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindig- keit mit einem Personenwagen auf Autobahn um mehr als 35 km/h, begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./B./2.); und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 106 StGB; Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 13'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den abteilmässigen [recte: anteilsmässigen] Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'350.00 und Auslagen von CHF 2'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'550.00 (Details siehe separate Tabelle). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten anteilmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'250.00. 5 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 35.17 200.00 CHF 7'033.35 amtliche Entschädigung MLaw 1.50 100.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 423.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'606.45 CHF 608.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'214.95 volles Honorar CHF 10'775.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 423.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'198.10 CHF 895.85 Total CHF 12'093.95 nachforderbarer Betrag CHF 3'879.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 8'214.95. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3'879.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister und DNA (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 14 Abs. 1 lit. a VO- STRA-Verordnung) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrs- sicherheit Das vorliegende Urteil wird den anwesenden Parteien unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmit- telbelehrung mündlich eröffnet und begründet sowie das Dispositiv gegen Empfangsbestätigung aus- gehändigt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2), neu pri- vat verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, und die Staatsanwaltschaft je frist- gerecht die Berufung an (Schreiben vom 29. November 2017 [pag. 898] bzw. 1. Dezember 2017 [pag. 900]). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. März 2018 (pag. 909 ff.). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 3. April 2018 (pag. 971 ff.) focht die Generalstaatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil in Be- zug auf A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) an, soweit - den Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren 6 mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, angeblich began- gen am 30. Mai 2014 (Dispositiv lit. A Ziff. II.2); - die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 75 km/h, begangen am 30. Mai 2014 (Dispositiv lit. A Ziff. III.2.1); - und die Bemessung der Strafe betreffend. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv lit. B Ziff. II) und die dafür ausgefällte Strafe. Der Beschuldigte 2 führte in seiner ebenfalls form- und fristgereicht eingereichten Berufungserklärung vom 3. April 2018 (pag. 976 f.) aus, er fechte «das gesamte Urteil an, soweit nicht ein Freispruch erfolgt» sei. Präzisierend beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch, die Sanktion und die Kostenauflage. Der Beschuldigte 1 erklärte weder Anschlussberufung, noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (Eingabe vom 23. April 2018, pag. 983 f.). Auch der Beschuldigte 2 und die Generalstaatsanwaltschaft (diese mit Eingabe vom 25. April 2018, pag. 986) stellten hinsichtlich der Berufung der jeweils anderen Partei innert Frist keinen Nichteintretensantrag. Auf ein begründetes Gesuch des Beschuldigten 1 hin (pag. 1074 ff.), wurde die ur- sprünglich auf den 30./31. Oktober 2018 angesetzte Berufungsverhandlung abge- setzt und auf den 6./7. Dezember 2018 verschoben (Verfügung vom 26. Juli 2018, pag. 1086 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und Stellungnahmen der Parteien Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein ver- kehrstechnisches Gutachten zur Feststellung der im konkreten Fall vorliegenden Tachogenauigkeit bei dem im Tatzeitpunkt vom 30. Mai 2014 vom Beschuldigten 1 gefahrenen Personenwagen Mercedes O.____ (Typus) und zum Abstand der am 30. Mai 2014 hintereinander fahrenden Personenwagen Mercedes O.____ (Typus) und Mercedes V.________ einzuholen. Begründend führte sie aus, die Vorinstanz habe die dem Beschuldigten 1 auf seiner Fahrt vom 30. Mai 2014 anrechenbare Geschwindigkeit nach falschen Prinzipien berechnet. Im Unterschied zur Anklage- schrift, welche sich auf die Formel des Zürcher Verkehrsrechtsspezialisten Dr. Jürg Boll gestützt habe, habe die Vorinstanz den Toleranzabzug bei Nachfahrmessun- gen gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) zur Anwendung gebracht. Es biete sich daher an, die Tachogenauigkeit und damit die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mittels eines verkehrstechnischen Gutachtens und damit unabhängig vom «Methoden- streit» zu ermitteln. Ein solches Gutachten könne alleine auf der Grundlage des vorhandenen Videomaterials der besagten Fahrt erstellt werden; technische Unter- suchungen seien dafür nicht erforderlich. Im Zuge dieses Gutachtens könne gleich- 7 zeitig auch rechtsgenüglich abgeklärt werden, mit welcher Geschwindigkeit der Be- schuldigte 2 unterwegs gewesen sei und in welchem Abstand die Fahrzeuge der beiden Beschuldigten tatsächlich hintereinander gefahren seien (pag. 974 f.). Mit Eingabe vom 23. April 2018 (pag. 983 f.) beantragte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten 1 die Abweisung des Beweisantrags. Er führte zusammen- gefasst aus, die beantragten Beweismassnahmen seien unnötig; es sei nicht er- sichtlich, wie die genaue Geschwindigkeit unabhängig von einer Untersuchung der beteiligten Fahrzeuge, lediglich gestützt auf das aufgenommene Video festgestellt werden solle, ohne dass dabei Berechnungen anzustellen wären, wie sie bereits von der Vorinstanz angestellt worden seien. Der Beschuldigte 2 liess am 9. Mai 2018 über seinen Verteidiger ausführen, der von der Generalstaatsanwaltschaft gestellte Beweisantrag sei weder zulässig noch tauglich und sei somit vollumfänglich abzuweisen (pag. 993). Das Berufungsverfah- ren beruhe auf den im Vorverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Vorinstanz habe die massgebliche Geschwindigkeits- überschreitung und den massgeblichen Nachfahrabstand bereits anhand der VSKV-Astra-Methode ermittelt. Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft sei als Antrag auf Wiederholung einer Beweismassnahme zu qualifizieren. Da vor- liegend weder Verletzungen von Beweisvorschriften, noch eine unvollständige oder unzuverlässige Feststellung der massgebenden Geschwindigkeit und des relevan- ten Abstands auszumachen seien, sei eine Beweiswiederholung nicht zulässig. Es obliege dem Gericht zu entscheiden, nach welcher Methode die Geschwindigkeit im zu beurteilenden Fall berechnet werden müsse. 3.2 Erwägungen der Kammer und getroffene Beweismassnahmen 3.2.1 Allgemeines Nach Art. 389 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweismassnahmen der erstinstanzlichen Gerichte werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte Unmittelbarkeitsgrundsatz (Art. 343 StPO) gilt zweitinstanzlich grundsätzlich nicht mehr (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 389 StPO). Auch im Rechtsmittelverfahren gilt allerdings der Wahrheits- bzw. Untersuchungsgrundsatz, was in Art. 389 Abs. 3 StPO zum Ausdruck kommt (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N 1 zu Art. 389 StPO). Vor diesem Hintergrund kann es unter Umständen geboten erscheinen, einen Beweis oberinstanzlich erneut abzuneh- men, wenn dessen unmittelbare Kenntnisnahme für die Entscheidung relevant er- scheint. Dem entscheidenden Gericht kommt bei dieser Frage ein grosser Ermes- senspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3). Zusätzliche Beweise können ungeachtet einer allfälligen Beweisführungs- 8 last auch ohne Beweisantrag der Parteien erhoben werden (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 3 zu Art. 389 StPO). Auch wenn die massgeblichen Beweise grundsätzlich im Vorverfahren bzw. dem erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben werden, ist die Kammer aufgrund des (in Art. 389 Abs. 3 StPO konkretisierten) Untersuchungsgrundsatzes ohne Weiteres dazu berechtigt bzw. gar verpflichtet, ergänzende Beweismassnahmen zu veran- lassen oder Beweise abzunehmen, wenn sie sich daraus einen für die Entscheid- findung massgeblichen Erkenntniszuwachs verspricht. Die von der Staatsanwalt- schaft und der Vorinstanz zur Bestimmung der genauen Geschwindigkeit unter- nommenen Beweismassnahmen beschränkten sich bis anhin auf die Sichtung des Videos bzw. das Ablesen der darin auf dem Tacho angezeigten Höchstgeschwin- digkeit. Um einer allfälligen Ungenauigkeit der Tachoanzeige Rechnung zu tragen, ermittelte die Vorinstanz Sicherheitsmargen aus anderen Bereichen und wendete den ihr für die vorliegende Situation angemessen erscheinende Abzug für Nach- fahrten analog an. Beweismassnahmen, welche direkt auf die Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeit ausgerichtet waren, veranlasste sie indessen nicht. Ausgehend vom Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft nahm die Verfah- rensleitung mit dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) Kontakt auf (pag. 997). Nach einer Sichtung des zur Verfügung stehenden Videomaterials informierte Herr M.________ des UTD, eine Auswertung sei auf- grund der schlechten Aufnahmequalität resp. der unscharfen Einzelbilder nach ei- ner Rücksprache mit dem Vermessungsspezialisten nicht möglich. Nach wie vor bestehe aber die Möglichkeit, mit dem Fahrzeug eine Tachoeichung durchzu- führen, da sich die Toleranz der Anzeigeinstrumente mit dem Alter nicht massge- blich verschlechtere. Entscheidend sei einzig, dass die Prüfung mit korrespondie- renden Rädern und Reifen (und damit mit gleichem Radumfang) durchgeführt wer- de; soweit aus dem Prüfbericht ersichtlich, seien beim fraglichen Fahrzeug die glei- chen Felgen montiert wie zur Tatzeit (pag. 1010). Aus den weiteren von Herr M.________ zur Verfügung gestellten Unterlagen ging sodann hervor, dass auch die Haltereigenschaft seit dem zu beurteilenden Vorfall nicht gewechselt hatte und das Fahrzeug weiterhin auf N.________, den Sohn des Beschuldigten 2, eingelöst war (pag. 1021 ff.). 3.2.2 Beschlagnahme und Tachoeichung Gestützt auf die Auskunft des UTD erschien eine Analyse des vorhandenen Vi- deomaterials nicht mehr geeignet, massgebliche Erkenntnisse zur Frage nach der am 30. Mai 2014 tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zu liefern, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen wurde (Ziff. 1 des Beschlusses vom 11. Juni 2018, pag. 1031). Da aber die Durchführung einer technischen Überprüfung der Geschwindigkeitsanzeige des nach wie vor greifbaren Mercedes O.____ (Typus) solche Erkenntnisse versprach, wurde das besagte Fahrzeug in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses pag. 1030 ff.). Über die noch gleichentags er- folge Sicherstellung durch die Kantonspolizei Bern wurden die Parteien umgehend informiert (Verfügung vom 11. Juni 2018, pag. 1034). Ihnen wurde weiter die Mög- lichkeit eingeräumt, sich zur expertisierenden Stelle zu äussern und Ergänzungs- 9 fragen zu stellen. Nachdem sich keine der Parteien gegen den von der Kammer benannten Experten wandte oder Ergänzungsfragen stellte, wurde P.________ mit der Durchführung der Tachoeichung und der Beantwortung der vorgesehenen Fra- gen beauftragt (pag. 1065). Die Tachoprüfung wurde am 23. Juli 2018 durchgeführt (pag. 1079 ff.) und das Fahrzeug unverzüglich an N.________ zurückgegeben. 3.2.3 Ergänzungsfragen zum Resultat der Tachoeichung Gestützt auf die Antworten des Experten vom 24. Juli 2018 (pag. 1079) stellten so- wohl die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 10. August 2018, pag. 1091 f.) als auch der Beschuldigte 1 (Eingabe vom 17. August 2018, pag. 1093 f.) insge- samt vier Zusatzfragen. Diese Fragen wurden dem Experten – in leicht modifizier- ter Form – unterbreitet (Verfügung vom 6. September 2018, pag. 1103 f.) und von diesem mit Schreiben vom 13. September 2018 (pag. 1119 f.) beantwortet. Das Antwortschreiben des Experten veranlasste die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellung einer weiteren Ergänzungsfrage (Eingabe vom 24. September 2018, pag. 1127 f.), deren Beantwortung allerdings nähere Kenntnis über die genaue Be- reifung zum Zeitpunkt des Vorfalls einerseits und zum Zeitpunkt der Tachoeichung andererseits voraussetzte. Gemäss einer Voranfrage an den Experten (Email vom 24. Oktober 2018, pag. 1145) liessen sich diese Informationen im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Verkaufs montierten Reifen weder dem Kaufvertrag, noch den sich bei den Akten befindlichen Bildern entnehmen (pag. 1146). Zur genaueren Ab- klärung der relevanten Parameter wurden beim Verkehrsamt Q.________, welches am 23. Mai 2014 – also kurz vor dem Vorfall am 30. Mai 2014 – vom Original ab- weichende Felgen prüfte und genehmigte, Prüfungsunterlagen eingeholt (pag. 1149 ff.). Gleichzeitig wurden auch beim Verkehrsprüfzentrum R.________ die Unterlagen der letzten Prüfung vom 1. Februar 2018 eingeholt (pag. 1155 ff.). Die Parteien wurden mit entsprechenden Kopien bedient. Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse wurde die Frage der Generalstaats- anwaltschaft von Amtes wegen um weitere Fragen der Verfahrensleitung ergänzt, welche dem Experten mit Verfügung vom 5. November 2018 zu Beantwortung un- terbreitet wurden. Gleichzeitig wurde der Halter des Mercedes O.____ (Typus) auf- gefordert, sämtliche Unterlagen einzureichen, aus welchen sich Hinweise auf Rei- fen- oder Felgenwechsel zwischen dem 30. Mai 2014 und dem 11. Juli 2018 erge- ben. Der Verkäufer des Fahrzeugs wurde sodann aufgefordert Unterlagen einzu- reichen, aus welchen sich Hinweise auf die beim Verkauf des Fahrzeugs am 30. Mai 2014 angebrachten und mitgelieferten Felgen und Reifen ergeben könnten (pag. 1159 ff.). Das Antwortschreiben des Experten datiert vom 8. November 2018 (pag. 1186 ff.). Eine Kopie wurde den Parteien samt Beilagen zugestellt. Mit Email-Eingabe vom 23. November 2018 reichte S.________ – der Verkäufer des Mercedes O.____ (Typus) – die greifbaren Kaufbelege und Fotos zum abgewickelten Verkauf ein (pag. 1191 ff.). Der Halter des Mercedes O.____ (Typus), N.________, reichte keine Unterlagen zu allfälligen Reifen- oder Felgenwechseln ein. 10 3.2.4 Berufungsverhandlung Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Strafregisterauszüge, datie- rend vom 6. November 2018 (Beschuldigter 1, pag. 1184; Beschuldigter 2, pag. 1183), sowie Leumundsberichte, datierend vom 30. Oktober 2018 (Beschul- digter 1, pag. 1177 ff.) bzw. vom 1. November 2018 (Beschuldigter 2, pag. 1171 ff.), über die Beschuldigten eingeholt. Die Berufungsverhandlung fand am 6. und 7. Dezember 2018 statt (pag. 1207 ff.). Beide Beschuldigten wurden sowohl zu ihrer persönlichen Situation als auch zur Sache befragt (pag. 1209 ff.). Nach seiner Befragung reichte der Beschuldigte 2 der Kammer ein als Leumundszeugnis betiteltes Schreiben der T.________ AG vom 5. Dezember 2018 ein (pag. 1226). Dieses wurde nach einer kurzen offenen Beratung zu den Akten erkannt (pag. 1214). 4. Anträge der Parteien Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Staatsanwalt U.________ anläss- lich der Berufungsverhandlung (pag. 1227 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Urteilsdispositiv A. I., Ziff. 1. bis 6., unter Kostenausscheidung und Ausrichtung einer Ent- schädigung infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist; 1.2 A.________ von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist; 1.3 A.________ schuldig gesprochen worden ist wegen 1.3.1 qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen in- nerorts um mindestens 50 km/h am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft), und durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf Autobahn um mindestens 80 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss; 1.3.2 grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Vornehmen einer Ver- richtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, und am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft), sowie am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss, durch Überschrei- ten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 73 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss, und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- und Strassenverhältnisse mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Fahren mit Personenwagen am 24.10.2014 in Bern, F._____-strasse; 11 1.4 C.________ von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist. 2. A.________ sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen 2.1 qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um mindestens 80 km/h, be- gangen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel; 2.2 grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, began- gen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel. 3. A.________ sei zu verurteilen zu 3.1 einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten; davon seien 12 Monate zu vollziehen; die ausgestandene Polizeihaft sei auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen; für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe sei eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen; 3.2. einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (Probezeit 2 Jahre); 3.3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. C.________ sei schuldig zu sprechen wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Auto- bahn um mindestens 80 km/h, begangen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel. 5. C.________ sei zu verurteilen zu 5.1 einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten; der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; 5.2 den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00 Für den Beschuldigten 2 stellte Rechtsanwalt E.________ folgende Anträge (pag. 1230): 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 22. November 2017 in Bezug auf den Freispruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv lit. B Ziffer I) in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen: von der Beschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich be- gangen am 30.05.2014 in Pieterlen (Autobahn A5) eventuell: 12 von der Beschuldigung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 4 SVG), an- geblich begangen am 30.05.2014 in Pieterlen (Autobahn A5) durch Abweisung der Berufung Staatsanwaltschaft. jeweils unter Auferlage der erst- und / oder oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Zuerkennung einer Entschädigung für Verteidigungskosten erster- und / oder oberer Instanz (gemäss Kostennoten). 3. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen, soweit nötig. Der Beschuldigte 1 liess über seinen amtlichen Verteidiger beantragen (pag. 1231 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufung sei abzuweisen 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei eine gerichtlich festzulegende Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter: 5. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen 5.1 qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um mindestens 80 km/h, be- gangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 Pieterlen, Fahrtrichtung Biel 5.2 grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, began- gen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 Pieterlen Fahrtrichtung Biel. 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen 6.1 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag vom 31.10.2014 und unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren. 6.2 zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Parteien nur in Teilen angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Blick auf den Be- schuldigten 1 auf den erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der groben Ver- kehrsregelverletzung wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes (Ziff. A.II.2), den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Ziff. A.III.2.1) sowie die Bemessung der Strafe (pag. 972). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind dagegen die erfolgten Verfahrenseinstellun- gen (Ziff. A.I.1-6), der Freispruch von der Anschuldigung der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Teilnahme an einem nicht bewilligten 13 Rennen (Ziff. A.II.1) sowie die Schuldsprüche wegen qualifiziert groben (Ziff. A.III.1) und – soweit nicht Ziff. A.III.2.1 betreffend – groben Verkehrsregelverletzungen (Ziff. A.III.2.2-2.6). Bezüglich der getroffenen Verfügungen wird lediglich über das erstellte DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. A.V.2-3) des Be- schuldigten 1, nicht aber über die Beschlagnahme (Ziff. A.V.1) neu zu verfügen sein. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte 2 beschränkten ihre Berufung – sofern letzteren betreffend – auf den erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. B.II) und die Bemessung der Strafe. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist dagegen der vor- instanzlich erfolgte Freispruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsre- geln (Ziff. B.I). Über die zu beurteilenden Punkte befindet die Kammer mit voller Kognition (Art. 398 StPO). Angesichts der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie da- bei nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden; eine strengere Bestrafung der Beschuldigten bleibt möglich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall «Pieterlen» 6. Vorbemerkung Die oberinstanzliche Überprüfung des Sachverhalts, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung beschränkt sich auf den Vorfall vom 30. Mai 2014, der sich auf der Autobahn A5 L Pieterlen in Fahrtrichtung Biel abspielte; genauer auf die den Beschuldigten vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. I.A.1.2 und I.B.2 der Anklageschrift) bzw. das dem Beschuldigten 2 zusätzlich vorgeworfene Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hinterherfahren (Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift). Sämtliche anderen Vorfälle sind bezüglich Be- weiswürdigung und rechtlicher Würdigung rechtskräftig beurteilt, wobei die Straf- zumessung auch diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils umfassen wird. 7. Zu beurteilende Vorwürfe gemäss Anklageschrift 7.1 Beschuldigter 1 In der Anklageschrift vom 3. Februar 2017 wird dem Beschuldigten 1 im Zusam- menhang mit dem Vorfall «Pieterlen» unter anderem vorgeworfen, sich (1) einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um «mindestens 80 km/h» überschritten habe (Ziff. I.A.1.2 der Anklageschrift, pag. 728); weiter habe er die geltenden Verkehrsregeln in grober Weise verletzt, indem er (2) beim Hintereinan- derfahren einen ungenügenden zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden eingehalten habe (Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift, pag. 729). Im Einzelnen be- schreibt die Anklageschrift den folgenden Geschehensablauf (pag. 729): 14 A.________ führte als Lenker eines Personenwagens Mercedes O.____ (Typus) auf der Autobahn mit dem Lenker eines Mercedes V.____ (Typus) mit dem Kontrollschild .________, C.________, ein unbewilligtes Rennen durch, indem sich A.________, unmittelbar nachdem er auf einer mit seinem Mobiltelefon erstellten Videoaufnahme sinngemäss ein Rennen zwischen „A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)" angekündigt hatte, von C.________ zuerst überholen liess, um ihm kurz darauf mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf der Überholspur dicht zu folgen. Dabei überschritt A.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 83 km/h (gefahrene Höchstge- schwindigkeit gemäss Tachoanzeige 230 km/h, massgebende Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der gesetzlichen Toleranz: 203 km/h). Beim Hintereinanderfahren betrug der zeitliche Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu dem ihm vorausfahrenden Mercedes zeitweise weniger als 0,5 Se- kunden. Während der Fahrt filmte A.________ permanent die Geschwindigkeitsanzeige seines Fahr- zeuges sowie den anderen Mercedes mit seinem Mobiltelefon. Durch das vorsätzliche Verletzen ele- mentarer Verkehrsregeln ging der Beschuldigte wissentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern ein. 7.2 Beschuldigter 2 Auch dem Beschuldigten 2 wird in der Anklageschrift vom 3. Februar 2017 eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen, indem er die allge- meine Höchstgeschwindigkeit mit seinem Personenwagen um «mindestens 80 km/h» überschritten habe (Ziff. I.B.2 der Anklageschrift, pag. 734). Dies gestützt auf den folgenden Sachverhalt (pag. 734 f.): C.________ führte auf der Autobahn als Lenker eines Mercedes V.____ (Typus) mit dem Kontroll- schild .________ mit dem Lenker eines Mercedes O.____ (Typus), A.________, ein unbewilligtes Rennen durch, indem er den Mercedes O.____ (Typus) zunächst überholte und unmittelbar danach sein Fahrzeug auf mindestens 200 km/h beschleunigte, wobei er die allgemeine Höchstgeschwindig- keit von 120 km/h um mindestens 80 km/h überschritt, während dicht hinter ihm der andere Mercedes aufschloss und ihn auf der Überholspur mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 Sekunden verfolgte. Durch das vorsätzliche Verletzen elementarer Verkehrsregeln ging der Beschuldigte wissentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. 8. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt bezüglich der überschrittenen Ge- schwindigkeiten und des fehlenden Abstandes grundsätzlich für gegeben. Mit Blick auf den Beschuldigten 1 ging sie davon aus, dass dieser sein Fahrzeug auf eine Maximalgeschwindigkeit gemäss Tachoanzeige von mindestens 230 km/h be- schleunigt habe. Weiter sei er bei einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h bis auf einen Abstand von maximal 24 Metern (dies unter Berücksichtigung einer Toleranz von 6 Metern) auf den Beschuldigten 2 aufgefahren, welcher bei dieser Geschwindigkeit mit etwa gleichbleibendem Abstand vor dem Beschuldigten gefah- ren sei (S. 18 f. i.V.m. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 926 f. i.V.m. pag. 944). Dabei stützte sie sich schwergewichtig auf die beim Beschuldig- ten 1 sichergestellten und von der Polizei ausgewerteten Filmsequenzen. Die Vor- instanz nahm jedoch von den in den Videoaufnahmen erkennbaren Tachoge- schwindigkeiten Sicherheitsabzüge vor. Diese berechnete sie in analoger Anwen- dung der Vorschriften bei Nachfahrmessungen mit einem nicht kalibrierten System 15 mit 15% der angezeigten Tachogeschwindigkeiten (Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV- ASTRA; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 941 ff.). Damit hielt es die Vorinstanz beweismässig als erwiesen, dass der Beschuldigte 1 einerseits mit einer Geschwindigkeit von mindestens 195,5 km/h (230 km/h abzüg- lich 15% = 195,5 km) und damit 75,5 km/h über der auf diesem Teilstück der A5 geltenden Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei. Rechtlich qualifizierte sie diesen Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 943 f.). Anderseits kam sie zum Schluss, dass der in der Videosequenz 14 festgestellte Nachfahrabstand von 24 Metern mit einer korrigierten Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h in Be- ziehung zu setzen sei (200 km/h abzüglich 15% = 170 km/h), womit sie einen zeitli- chen Nachfahrabstand von 0,51 Sekunden errechnete. Rechtlich qualifizierte sie diesen Vorgang als einfache Verkehrsregelverletzung (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 944). Die nämliche Geschwindigkeit legte sie auch der Widerhandlung des Beschuldigten 2 zu Grunde und sprach ihn deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 944). 9. Die Argumente der Berufungsführer 9.1 Die Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vorab auf die in weiten Teilen als zutreffend erachtete Beweiswürdigung der Vorinstanz. Nicht gefolgt werden könne dieser in- dessen bezüglich der ermittelten Geschwindigkeiten, dem massgeblichen Nach- fahrabstand sowie der rechtlichen Würdigung. Nicht zu beanstanden seien die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen in- soweit, als sie anhand der Strassenmarkierungen einen Abstand von max. 24 Me- tern zwischen den beiden Fahrzeugen ermittelt habe. Unzutreffend sei dagegen, dass sie die massgelbliche Geschwindigkeit des Beschuldigten 1 bei der Berech- nung des zeitlichen Nachfahrabstandes auf lediglich 200 km/h beschränkt habe. Anhand der permanent aufleuchtenden Abstandwarnleuchte sei ersichtlich, dass der bereits anfänglich sehr geringe Abstand auch bei einem Tempo von 230 km/h nach wie vor klein gewesen sei; bei einer derart hohen Geschwindigkeit müsse er wesentlich weniger als 0.5 Sekunden betragen haben. Selbst wenn von einem Nachfahrabstand von 0.51 Sekunden ausgegangen werde, so die Generalstaatsanwaltschaft weiter, stehe diese Annahme einem Schuld- spruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG nicht entgegen. So handle es sich bei den von der Vorinstanz als massgeblich erachteten 0.5 Sekunden nicht um einen fixen Grenzwert; in Lehre und Rechtsprechung tendiere man sogar eher zu einem mass- geblichen Wert von 0.6 Sekunden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall müsse er- schwerend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte 1 das Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit mit einer Hand gelenkt und die Fahrt zudem noch gefilmt habe. Bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen seien sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht einig gewesen, nach welcher Methode der Abzug zu be- 16 rechnen sei, der auf eine Geschwindigkeit anzuwenden sei, wie sie auf der Ge- schwindigkeitsanzeige abgelesen werden könne. Mit den oberinstanzlich getroffe- nen Beweisergänzungen habe sich dieser Streit indessen erledigt. In der Videose- quenz 14 sei der Beschuldigte 1 mit einer Geschwindigkeit gemäss Anzeige von 230 km/h unterwegs gewesen sei. Zu seinen Gunsten seien die aus dem Gutach- ten ersichtlichen Abzüge von insgesamt 15.2 km/h vorzunehmen. Damit komme die ihm anzurechnende Geschwindigkeit bei rund 215 km/h zu liegen. Soweit die Vorinstanz mit Blick auf den Beschuldigten 2 ausgeführt habe, dessen Geschwindigkeit lasse sich nicht mit genügender Genauigkeit erstellen, könne ihr nicht gefolgt werden. Auf der erwähnten Videosequenz 14 sei ersichtlich, wie die Autos der beiden Beschuldigten mit in etwa gleich bleibendem Abstand und damit gleicher Geschwindigkeit hintereinanderfahren würden. Bei Zeitindex 00:30 leuchte im Wagen des Beschuldigten 1 die Abstandswarnleuchte auf. Auch wenn danach das vordere Auto auf dem Video nicht mehr sichtbar sei, bleibe die Warnleuchte bis zum Zeitindex 00:47 an. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte 1 mit einer Ge- schwindigkeit von 230 km/h unterwegs. Aus dem permanenten Leuchten der Ab- standsleuchte könne abgeleitet werden, dass das vor dem Beschuldigten 1 fahren- de Auto währenddessen mindestens die gleiche Geschwindigkeit gehabt haben müsse, wie der kurz dahinter zirkulierende Beschuldigte 1. 9.2 Der Beschuldigte 2 Der Beschuldigte 2 liess über Rechtsanwalt E.________ ausführen, er bestreite seine Täterschaft nach wie vor. Es gebe lediglich gewisse Indizien, die dafür sprächen, dass er das vor dem Beschuldigten 1 fahrende Fahrzeug gelenkt habe. Es lasse sich aber weder rechtsgenüglich nachweisen, dass es sich beim involvier- ten Mercedes um den auf ihn zugelassenen Wagen handle, noch dass er es gewe- sen sei, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ge- lenkt habe. Die Vorinstanz habe ihre Zuordnung einzig auf die Abklärungen der Po- lizei gestützt (pag. 919), welche für sich alleine aber nicht genügend Sicherheit bie- ten würden. Richtig sei zwar, dass am besagten Tag in W.____ (Ortschaft) ein Auto gekauft und Richtung Biel geführt worden sei; dieses sei aber vom Beschuldigten 1 und nicht von ihm gelenkt worden. Es sei nicht erwiesen, mit wem der Beschuldig- te 1 dieses Fahrzeug in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe. Weder die dokumentier- ten Geldflüsse noch die Unterschriften auf den Dokumenten würden diesbezüglich Klarheit bringen. Es sei ferner möglich, dass sich eine Gruppe von Personen nach W.____ (Ortschaft) begeben habe. Soweit sich der Beschuldigte 1 in gewissen Vi- deosequenzen auf «N.________‘s Père» beziehe, betreffe dies nie den Strecken- abschnitt, in welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei- en. Der auf den Videosequenzen ersichtliche Kilometerstand des Mercedes O.____ (Typus) lege sodann nahe, dass man die Autobahn zwischenzeitlich verlassen ha- be. Der von ihm (dem Beschuldigten 2) vorgebrachte Lenkerwechsel in J.____ (Ortschaft) sei damit ohne Weiteres möglich. Schliesslich habe ihm die Vorinstanz angelastet, er habe karg ausgesagt. Er habe aber lediglich konstant ausgesagt, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Detailliertere Aussagen könne und müsse er in dieser Situation nicht machen. Soweit kleinere Widersprüche in seinen Aus- 17 führungen auszumachen seien, deute dies lediglich darauf hin, dass das Gesagte nicht auswendig gelernt und darum realitätsbasiert sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wies Rechtsanwalt E.________ weiter dar- auf hin, die Vorinstanz habe die massgebende Geschwindigkeit korrekt ermittelt, indem sie sich bei der Berechnung auf die VSKV-ASTRA-Methode gestützt und so die lex specialis zur Anwendung gebracht habe. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang mit dem Auf- leuchten der Abstandswarnleuchte argumentiere, sei dies höchst spekulativ und nicht gangbar. Es sei weder klar ersichtlich, ab wann diese aufleuchte und wieder ausgehe, noch könne mit Sicherheit gesagt werden, dass es nicht andere Gründe für ihr Aufleuchten (wie z.B. andere Verkehrsteilnehmer) gebe. Es gebe zu viele Unsicherheiten und Eventualitäten, als dass sich für den Beschuldigten 2 eine Ver- urteilung rechtfertigen könne. Auch im oberinstanzlich eingeholten Gutachten bleibe vieles unklar; es sei teilweise spekulativ und widersprüchlich. Es stütze sich ferner verschiedentlich auf nicht ab- geklärte oder nicht bewiesene Umstände (wie Reifenart, Reifendruck, Felgen). Es sei sodann nicht ersichtlich, wie sich die diesbezüglich ermittelten Unsicherheiten zueinander verhalten würden bzw. wie diese zu kumulieren wären. Dies sei für die Berechnung des massgebenden Abzuges aber entscheidend. Das Gutachten sei weiter nicht «aus einem Guss» erstellt, sondern gewissermassen «zusammenges- tiefelt» worden, was weiter zu seiner Fehlerhaftigkeit beitrage. Ferner könne und dürfe es nicht sein, dass ein Tacho eine tiefere, als die tatsächlich gefahrene Ge- schwindigkeit anzeige. Sonst würde es sich um ein Fahrzeug handeln, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein solches von einer Garage verkauft worden wäre, welche das Fahrzeug zuvor ja auch noch habe prüfen lassen. 10. Argumente des Beschuldigten 1 Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung aus, der Beschuldigte 1 anerkenne grundsätzlich, zu schnell gefahren zu sein; er bestreite aber das Ausmass seiner Geschwindigkeitsüberschreitung. Das von der Kammer eingeholte Gutachten weise in verschiedenerlei Hinsicht Mängel auf. Der gravierendste Mangel im Gutachten sei, dass es bei der Tachoeichung ab ei- ner Messgeschwindigkeit von 100 km/h effektiv höhere Geschwindigkeiten auswei- se, als auf dem Tacho angezeigt würden. Gemäss Art. 55 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) dürfe eine Geschwindigkeitsanzeige unter keinen Umständen ein Tempo anzeigen, welches unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liege. Es sei davon auszugehen, dass das Messgerät geeicht und die von ihm ermittelten Geschwindigkeiten zutref- fend seien. Wenig wahrscheinlich sei dagegen, dass Mercedes Autos in Verkehr bringe, die den technischen Vorgaben nicht entsprechen würden. Der Experte habe auf eine entsprechende Frage des Gerichts nur ungenügend ausgeführt, wie es praktisch zu solchen Abweichungen kommen könne. Es liege daher eine Fehlfunk- tion des Tachos nahe. Im Ergebnis könne nicht darauf geschlossen werden, dass 18 bei der aktuellen Messung zutreffende Geschwindigkeiten ermittelt worden seien. Rückschlüsse auf Geschwindigkeiten aus dem Jahr 2014 dürfen vor diesem Hin- tergrund erst recht nicht gezogen werden. Weiter habe der Experte nur ungenügend erörtert, welchen Einfluss die seit dem Vorfall vergangene Zeit und die vollzogene Umbereifung auf die Genauigkeit des Messergebnisses zeitigen würden. Auch die übrigen Parameter, auf welchen die Berechnung gründe, seien teilweise ungenau oder widersprüchlich, so dass das Gutachten insgesamt für die Bestimmung der massgebenden Geschwindigkeit nicht beigezogen werden dürfe. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Allgemeines und Beweisfragen Die Vorinstanz hat die bis zum oberinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise zum Vorfall vom 30. Mai 2014 in Pieterlen vollständig aufgelistet und korrekt zu- sammengefasst. Es sind dies in objektiver Hinsicht die auf dem Laptop des Be- schuldigten sichergestellten Videosequenzen Nr. 11-14 (pag. 350), ein von Dr. X.________ erstellter forensisch-phonetischer Sprechvergleich (pag. 812 ff.), Abklärungen der Kantonspolizei Bern zum Mercedes O.____ (Typus) (pag. 270 ff.) sowie Abklärungen der Kantonspolizei Bern zum zweiten involvierten Fahrzeug (pag. 281 f.). In subjektiver Hinsicht sind es die Aussagen des Beschuldigten 1, des Beschuldigten 2 und von S.________, dem Verkäufer des Mercedes O.____ (Ty- pus). Auf ihre zutreffenden Erwägungen diesbezüglich ist vorab zu verweisen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 917 ff.). Die Kammer würdigt die erwähnten sowie die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor) Beweise im Rahmen der nachfolgenden Beweisfragen, wobei direkt auf die einzel- nen Beweismittel eingegangen wird: 1. Welches war das Auto, aus dem die sichergestellten Videosequenzen Nr. 12- 14 erstellt wurden? 2. Wer fuhr dieses Auto in diesen Sequenzen und wer filmte? 3. Mit welcher Geschwindigkeit fuhr das Auto in Sequenz Nr. 14? 4. Wer fuhr in Sequenz Nr. 14 das Auto, das dem «filmenden» Wagen voraus- fuhr? 5. Welche Geschwindigkeit fuhr dieses vorausfahrende Auto? 6. Welchen Abstand hatten die beiden Fahrzeuge zueinander bei welcher Ge- schwindigkeit? 11.2 Aus welchem Auto heraus wurden die Videosequenzen Nr. 12-14 erstellt? Aus den Videosequenzen Nr. 12-13 ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 «nun» (al- so am Abend des 30. Mai 2014) in einem Mercedes O.____ (Typus) sitzt, der of- fenbar «N.____ (Vorname)» gehört («I fahre jitz dis Outo», Sequenz Nr. 13). Dass er einen solchen Wagen am Abend abholen gehen würde, hatte er schon am Vor- mittag dieses Tages um 10:17 Uhr (Sequenz Nr. 11) angekündigt, wobei er damals noch in einem anderen Fahrzeug sass. 19 Aus den polizeilichen Nachforschungen zur Haltergeschichte des Mercedes O.____ (Typus) ergab sich, dass ein solches Fahrzeug tatsächlich auf N.________ als Halter eingelöst war (pag. 271). Weitere Abklärungen beim Voreigentümer, der Y.________ GmbH, zeigten, dass ein solches Fahrzeug am 30. Mai 2014 an C.________, den Vater von N.________, verkauft worden war. Der Vertrag stammt vom 24. Mai 2014, die Quittung über die Bezahlung des Restkaufpreises vom 30. Mai 2014 und die voraussichtliche Lieferfrist ist ebenfalls auf den 30. Mai 2014 datiert (pag. 278). Die auf dem Vertrag ersichtliche Unterschrift ist derjenigen von C.________ sehr ähnlich (Vergleich von pag. 278 zu bspw. pag. 301). Aus der Befragung von S.________ (pag. 315 ff.) ergibt sich, dass sich dieser noch am 11. Mai 2016 an den zwei Jahre vorher stattgefundenen Verkauf erinnern konn- te. Es habe bei der Abholung längere Diskussionen gegeben, weil der Käufer un- freundlich gewesen sei und weniger habe zahlen wollen. Schliesslich habe der Käufer gesagt, wenn das Auto für ihn wäre, würde er die Anzahlung zurückneh- men, aber das Auto sei für seinen Sohn und der wolle es unbedingt (pag. 317 Z. 69 ff. i.V.m. Z. 64 ff. und pag. 271). Schliesslich zeigen die nachträglich von Herrn S.________ eingereichten Unterla- gen, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer des verkauften Mercedes O.____ (Typus) mit den von der Polizei oberinstanzlich beigebrachten Unterlagen überein- stimmt (pag. 273 i.V.m. pag. 1022). Fazit Nach dem Gesagten steht für die Kammer fest, dass die Filmaufnahmen aus dem Auto heraus gemacht worden sind, das am 30. Mai 2014 von der Y.________ GmbH an C.________ verkauft wurde und seither auf dessen Sohn N.________ als Halter eingelöst ist. 11.3 Wer fuhr und wer filmte auf den Videosequenzen Nr. 11-14? Der Beschuldigte 1 gab anlässlich seiner Befragung vom 18. Februar 2015 zu Pro- tokoll, er sei in den Sequenzen Nr. 11 und 12 gefahren und habe gefilmt (pag. 44 Z. 218-223 und pag. 44 f. Z. 233-239). Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus den entsprechenden Videosequenzen, da der Beschuldigte 1 meistens selber im Bild erscheint. Dies mochte er dann zu Sequenz Nr. 13 nicht sagen, obwohl er auch hier wiederum im Bild erscheint (pag. 45 Z. 254-275). Auf Vorhalt der Se- quenz Nr. 14 wollte sich der Beschuldigte 1 wiederum nicht zur Person des Fahrers und des Erstellers des Videos äussern. Von der Polizei darauf angesprochen, dass er anhand der Stimme zu erkennen sei, gab er an, dies habe keinen Zusammen- hang; im besagten Auto habe es Platz für vier bis fünf Personen (pag. 45 f. Z. 276- 302). Aus der Sequenz Nr. 13 ergibt sich klar, dass sich der Beschuldigte 1 kurz nach der Raststätte I.____ (Ortschaft) auf der Autobahn alleine im besagten Wagen be- findet. Auch in Sequenz Nr. 12 sind keine anderen Insassen auszumachen, wobei hier nicht das gesamte Wageninterieur filmisch erfasst ist. Keine Hinweise auf wei- tere Personen im Fahrzeug finden sich auch in der Sequenz Nr. 14, als eine Stim- me ankündigt: «Jungs, machetnech ufenes Video gfasst, woder niäme wärdet ver- gässä – A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname), now in Biel». Nach dem fo- 20 rensisch-phonetischen Gutachten von Prof. X.________ vom 8. November 2017 liegt eine starke Unterstützung der Hypothese vor, dass in der Sequenz Nr. 14 die gleiche Person spricht wie in der vorangehenden Sequenz Nr. 12 (pag. 812 ff., insb. pag. 822). Dafür sprechen auch die in den Videosequenzen auszumachenden zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen (zurückgelegte Kilometer gemäss Tacho und Distanz zwischen dem Verkaufsort und der Raststätte I.____ (Ortschaft) bzw. dem Tatort) sowie die in der Sequenz Nr. 14 kurz sichtbaren Kleider des Fah- rers (Uhr und Jacke), als er sich nach unten beugt, um das zu Boden gefallene Mobiltelefon aufzuheben (Sequenz Nr. 14 ab Zeitindex 00:51 bzw. 01:25). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 925 f.) verwiesen werden. Fazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass es der Beschuldigte 1 war, der den vom Beschuldigten 2 unmittelbar vorher bei der Y.________ GmbH gekauften Mercedes O.____ (Typus) am 30. Mai 2014 von 20:23 bis ca. 21:15 Uhr führte und die Film- aufnahmen Nr. 12-14 erstellte. Der Beschuldigte 1 hat dies mit seiner Nichtberu- fung gegen das erstinstanzliche Urteil auch de facto anerkannt. Die Filmaufnahmen erstellte der Beschuldigte 1 dabei während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon, das er in einer Hand hielt. 11.4 Mit welcher Geschwindigkeit fuhr der Beschuldigte 1 mit dem Mercedes O.____ (Typus) in der Sequenz Nr. 14? 11.4.1 Auf dem Tacho ablesbare Geschwindigkeit Für die auf dem Tacho ersichtliche Geschwindigkeit kann auf S. 9 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung (pag. 917 f.) bzw. auf das dort abgebildete Standbild aus der Sequenz Nr. 14 verwiesen werden, zumal diese vom Beschuldigten 1 nicht angefochten wurde. Bei Zeitindex 0:46, 0:48 und 0:49 der Sequenz Nr. 14 kann auf dem Tacho eine Geschwindigkeit von mindestens 230 km/h abgelesen werden. Weiter ist zu erkennen, dass die Abstandswarnleuchte ab Zeitindex 0:31 bei einer auf dem Tacho ersichtlichen Geschwindigkeit von 200 km/h aufleuchtet und ansch- liessend auch in den höheren Geschwindigkeiten eingeschaltet bleibt, bis sie ab Zeitindex 0:46 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 230 km/h wieder erlöscht. 11.4.2 In Wirklichkeit gefahrene Geschwindigkeit a. Methodendiskussion der Vorinstanz Die Vorinstanz führte nebst der Analyse der erwähnten Videosequenz Nr. 14 keine Beweismassnahmen durch, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu ermitteln. Dafür setzte sie sich in ihren schriftlichen Erwägungen ausführlich mit den Methoden zur Berechnung möglicher Abweichungen der Tachoanzeige von den effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten auseinander. Neben der «VTS- Methode», die auf JÜRG BOLL zurück geht (BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, 1999) und sich an den in der VTS statuierten technischen Vorgaben für Geschwindigkeitsmesser in Fahrzeugen orientiert, ging sie insbesondere auf die in der VSKV-ASTRA vorgese- henen Sicherheitsabzüge bei Geschwindigkeitsmessungen ein (S. 33 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 941 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, 21 auch wenn keines der in der VSKV-ASTRA geregelten Szenarien genau passe, komme die «Nachfahrmessung mit nicht kalibriertem Messsystem» dem vorliegend zu beurteilenden Fall am nächsten. Sie erblickte in Art. 8 Abs. 1 lit. 1 VSKV-ASTRA zudem eine Spezialbestimmung zur VTS und brachte den dort vorgesehenen Ab- zug von 15% «in dubio pro reo» zur Anwendung. Die beiden von der Vorinstanz diskutierten Methoden unterscheiden sich im Ergeb- nis nicht wesentlich; ergeben sich aus ihnen doch jeweils vergleichbare Sicher- heitsabzüge von den abgelesenen Geschwindigkeiten von 34,5 km/h («VSKV- ASTRA-Methode») bzw. 27 km/h («Methode Boll»). Dennoch erweist sich die Wahl für den vorliegend zu beurteilenden Fall als relevant, da sich daraus effektive Ge- schwindigkeiten ergeben, die entweder knapp unter (195,5 km/h) oder knapp über (203 km/h) der Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG liegen. b. Gutachten des TCS Eine Anfrage des Verfahrensleiters beim UTD brachte die Erkenntnis, dass nach wie vor geeignete Beweismassnahmen vorhanden waren, die zur Feststellung der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit getroffen werden konnten (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor). Diese wurden von der Kammer an die Hand genommen und machen im Ergebnis eine Diskussion zur Frage nach der passenden Methode überflüssig. An- zumerken bleibt, dass sich das Operieren mit vorbestimmten Abzügen primär für das Massengeschäft eignet, da es zu aufwändig wäre, in jedem Fall einer Ge- schwindigkeitsmessung anschliessend eine Tachokontrolle durchzuführen, obwohl diese in einem konkreten Fall zu genaueren Resultaten führen könnte. Vorliegend rechtfertigt sich eine konkrete Tachokontrolle schon deshalb, weil bei beiden Be- schuldigten relativ hohe Strafen auf dem Spiel stehen. Weiter geht es im vorliegend zu beurteilenden Fall um Geschwindigkeiten, die ausserhalb der üblichen Über- schreitungen liegen und auch von der Formel in Art. 55 Abs. 2 VTS nicht erfasst sind. Schliesslich vermag die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie der «VSKV- ASTRA-Methode» gegenüber der «Methode Boll» den Vorzug gab, nicht zu über- zeugen. So steht die VTS als Verordnung des Bundesrates höher in der Normenhi- erarchie, als eine Verordnung des ASTRA. Auch die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist bei der Methodenwahl verfehlt – dies zumindest solange, als die möglichen Beweismassnahmen nicht ausgeschöpft sind. Die Kammer beauftragte deshalb am 20. Juli 2018 P.________ vom TCS Center in Biel als Sachverständigen, am sich nach wie vor im Besitze von N.________ be- findlichen Mercedes O.____ (Typus) (vgl. dazu die Unterlagen des UTD ab pag. 1022) eine Tachoeichung für Geschwindigkeiten zwischen 50 und 260 km/h durchzuführen (Expertiseauftrag vom 20. Juli 2018, pag. 1067 f.). Die entsprechen- de Messung wurde vom TCS Center in Biel über einen Rollenprüfstand der Marke Bosch 206 durchgeführt, der nach den Vorgaben der Firma Bosch und der ISO- Norm gewartet und kalibriert wird. Der Prüfstand ist sowohl von den schweizeri- schen Strassenverkehrsämtern für Motorleistungsmessungen und Tachokontrollen als auch vom Dynamic Test Center in Vauffelin zugelassen und akzeptiert (Ant- wortschreiben vom 24. Juli 2018, Fragen 1 und 4, pag. 1079). Auch bei dieser Messmethode können allerdings Ungenauigkeiten auftreten. Nach den Angaben 22 des Experten P.________ liegen die Abweichungen im Bereich von +/-4%. Der Umstand, dass die massgeblichen Vorfälle vier Jahre zurückliegen, könne eine weitere Abweichung von maximal +/-1% zur Folge haben, da die Geschwindig- keitswerte über Sensoren elektronisch erfasst und ausgewertet würden (Antworts- chreiben vom 24. Juli 2018, Fragen 2 und 3, pag. 1079). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwandte, aus den Ausführungen des Experten ergebe sich nicht, auf welche Sensoren (Fahrzeug oder Messgerät) er sich bei diesem Ab- zug beziehe, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. So kann sich die seit dem Vorfall vergangene Zeit klarerweise nur auf die Sensoren des Fahrzeugs, nicht aber auf jene des Messgerätes – welches ja regelmässig gewartet und kalibriert wird – beziehen. Die am 23. Juli 2018 durchgeführte Tachokontrolle ergab für sämtliche Geschwin- digkeiten über 80 km/h knapp höhere Werte, als sie auf dem Tacho ablesbar sind (pag. 1080). Bei diesem Resultat würde der Tacho des Mercedes O.____ (Typus), wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, den Anforderungen von Art. 55 Abs. 2 VTS – wonach die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwin- digkeit nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen darf – nicht entsprechen. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, lässt sich aus dem Resultat aber nicht ohne Weiteres auf eine Fehlfunktion der Geschwindigkeitsanzeige schliessen. Zunächst bewegen sich die Abweichungen allesamt innerhalb der vom Hersteller anerkannten Fehlermarge von +/-4%. Weiter führte der Experte im Rahmen der an ihn gestellten Ergänzungsfragen nachvollziehbar aus, dass mit Umbereifungen – wie sie am besagten Fahrzeug kurz vor dem Verkauf am 30. Mai 2014 vorgenom- men wurden (vgl. dazu lit. c sogleich) – regelmässig der Radumfang verändert werde, was zu einer Tachoabweichung führen könne. Diese Abweichungen könn- ten über das jeweilige Übersetzungsverhältnis berechnet werden und würden – so- lange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten seien und die Rad-Umfangswerte in- nerhalb der gesetzlichen Toleranzen lägen – keine Nachprüfungspflicht nach sich ziehen. Auch bei den regelmässigen Prüfungen durch das Strassenverkehrsamt würde der Tacho nicht geprüft (Antwortschreiben vom 19. September 2018, Fragen 1-3, pag. 1119). Unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der (sich innerhalb der Fehlertoleranz des Messgerätes befindlichen) Abweichung und der kurz vor dem Verkauf vorgenommenen Umbereifung erblickt die Kammer nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine mögliche Fehlfunktion der Geschwindigkeitsanzeige. Nach den ergänzenden Angaben des Experten vom 13. September 2018 und vom 8. November 2018 (pag. 1119 ff. bzw. 1186 ff.) sind auch Veränderungen der Pro- filtiefe von einem neuen zu einem abgefahrenen Reifen sowie Abweichungen vom Normalluftdruck geeignet, den Radumfang zu beeinflussen und sich damit auf die Tachogenauigkeit auszuwirken. Daraus resultierende Abweichungen könnten ins- gesamt 2-3 km/h erreichen (Antwortschreiben vom 13. September 2018, Frage 4, pag. 1120 i.V.m. Antwortschreiben vom 8. November 2018, Frage 5 a und b, pag. 1187). Während das Auswuchten keinen Einfluss auf die Geschwindigkeitsan- zeige habe, könnten die Umbereifung von Sommer- auf Winterreifen je nach Di- mension Abweichungen im Bereich von 2-4 km/h bewirken (Antwortschreiben vom 13. September 2018, Frage 4, pag. 1120). 23 c. Konkrete Unterschiede beim Mercedes O.____ (Typus) zwischen dem 30. Mai 2014 (Vorfall gemäss Anklage) und dem 23. Juli 2018 (Tachoüberprüfung TCS) Wie bereits erwähnt, identifizierte der Gutachter die Umbereifung als häufigste Ur- sache von Tachoabweichungen. Diesbezüglich ist beim untersuchten Mercedes O.____ (Typus) festzustellen, dass zum Verkaufszeitpunkt im Mai 2014 Reifen der Dimension 245/30 ZR22 92Y (vorne) und 285/25 ZR22 95Y (hinten, Antriebsachse) montiert waren (Unterlagen Verkehrsamt Q.________ [pag. 1149 ff.] und Verkaufs- belege von S.________ [pag. 1192 f.]). Als das TCS Center am 23. Juli 2018 die Tachoeichung durchführte, waren hinten auf der Antriebsachse Reifen der Dimen- sion 295/25 ZR22 97Y montiert (pag. 1080). Die gleichen Reifen prüfte am 1. Fe- bruar 2018 auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA; pag. 1157). Aus dem Testbericht des SVSA ist zudem ersichtlich, dass es bei der Vorderachse keine Veränderungen gab und auch im Februar 2018 – wie bereits zum Verkaufszeitpunkt im Mai 2014 – nach wie vor die gleichen Reifen mit den Werten 245/30 ZR22 92Y montiert waren. Zum Pneuabrieb gibt es keine genauen Angaben. Bei der Tachoüberprüfung im Ju- li 2018 wurde aber zumindest festgestellt, dass die montierten Reifen zum Test- zeitpunkt die gesetzlichen Mindestanforderungen (1.6mm) erfüllten (Antwortschrei- ben vom 8. November 2018, Frage 5 d, pag. 1187). Die von Herrn S.________ eingereichten Kaufbelege lassen zudem darauf schliessen, dass die anlässlich des Verkaufs neu montierten Reifen erst im April 2014 (und damit im Vormonat des Verkaufs) gekauft wurden (pag. 1192 f.). Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Reifen zum Zeitpunkt des Vorfalls relativ neu und gegenüber dem Zustand zum Testzeitpunkt am 23. Juli 2018 weniger abgefahren waren. Das mit neueren Reifen einhergehende dickere Profil trägt zu einem grös- seren Radumfang bei, wodurch sich gleichsam der für die Berechnung der Ge- schwindigkeit entscheidende Abrollumfang vergrössert. Bildlich gesprochen ist die mit einer Radumdrehung zurückgelegte Distanz bei einem neuen Pneu grösser und damit die effektive Geschwindigkeit höher, als wenn der Reifen bereits abgefahren wäre. Das Verhältnis zwischen der effektiven und der auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit wirkte sich somit zu Gunsten des Beschuldigten aus (vgl. dazu auch das Pneurechnerbeispiel im Antwortschreiben vom 8. November 2018, pag. 1189). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass den Unsicherheiten bezüglich Luftdruck und Profiltiefe, welche vom Gutachter mit einer Abweichung von 2-3 km/h berücksichtigt wurden, ungebührend Rechnung getragen worden wäre, wie dies vom Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde. d. Einschätzung der konkret möglichen Ungenauigkeiten Aus der Veränderung der Bereifung auf der Hinterachse zwischen dem Vorfall am 30. Mai 2014 und der Tachoüberprüfung am 28. Juli 2018 kann sich gemäss Anga- ben des Experten vom 8. November 2018 eine Abweichung auf der Tachoanzeige nach unten um 0,7 km/h ergeben (Antwortschreiben vom 8. November 2018, Fra- ge 4, pag. 1186 i.V.m. Berechnungsblatt pag. 1189). Wie von der Verteidigung zu- treffend ausgeführt, hat der Experte im Feld «gewünscht» des erwähnten Berech- nungsblattes die Reifendimensionen aus dem Jahr 2018 eingegeben, obwohl dort 24 die 2014 montierten Reifen hätten eingetragen werden müssen. Dieses Versehen verfälscht das ermittelte Resultat aber nicht, sondern führt lediglich dazu, dass die errechnete Abweichung nicht nach unten, sondern nach oben zu veranschlagen ist. Dem Experten darf sodann zugemutet werden, dass er seine Berechnungen auf akkurate Grundlagen stützt. Hinweise darauf, dass es sich beim verwendeten On- line-Rechner nicht um ein solches Instrument handeln könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ergeben sich zusammengefasst die folgenden Unsicherhei- ten, die bei der Berechnung der massgebenden Geschwindigkeit zu berücksichti- gen sind: - Ungenauigkeiten der der Messanlage Bosch: bis 4% - Messung ca. 50 Monate nach Vorfall: bis 1% - Unterschiedlicher Luftdruck und Profiltiefe: 2-3 km/h Bei der im gefahrenen Mercedes O.____ (Typus) angezeigten Geschwindigkeit von mindestens 230 km/h muss daher im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten 1 zunächst ein Abzug von 5% (11.5 km/h) gemacht werden, um den Messungenau- igkeiten des Messgerätes und der seit dem Vorfall vergangenen Zeitdauer Rech- nung zu tragen. Weitere 3 km/h sind für die mit dem unbekannten Luftdruck und der nicht ermittelten Profiltiefe verbundenen Unsicherheiten abzuziehen. Diese Ab- züge von insgesamt 14,5 km/h sind der soeben erwähnten Erhöhung von 0.7 km/h gegenüberzustellen, was zu einer effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von mindes- tens 216 km/h führt. Fazit Der Beschuldigte 1 war am 30. Mai 2014 in Sequenz Nr. 14 der sichergestellten Videos mit einer Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h unterwegs. 11.5 Wer fuhr in Sequenz Nr. 14 das Auto, das dem Mercedes O.____ (Typus) voraus- fuhr? In der Sequenz Nr. 14 kündigt der Beschuldigte 1 seinen «Jungs» ein Video an, dass sie niemals vergessen würden: «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachna- me) – now in Biel». Kurz darauf wird er von einem grauen Mercedes überholt und folgt diesem auf die Überholspur. Aus dem Videomaterial konnte die Polizei vom vorausfahrenden Wagen zwei Standbilder der Nummernschilder extrahieren, wor- aus sich mehrere mögliche Nummernkombinationen ergaben. Eine, nämlich die Nummer BE ________, fiel auf einen grauen Mercedes V.____ (Typus), der auf die T.________ AG (Wechselkontrollschild mit einem VW Z.____ (Typus)), mithin die Arbeitgeberin des Beschuldigten 2, eingelöst war (Berichtsrapport vom 2. März 2015, pag. 282). Der Beschuldigte 2 bestätigte in seiner Einvernahme vom 8. September 2015, er fahre normalerweise einen VW Z.____ (Typus) und seltener einen Mercedes. Bei- de Fahrzeuge seien mit dem Wechselkontrollschild BE ________ auf seinen Ar- beitgeber eingelöst. Sein Sohn N.________ nutze gelegentlich den Mercedes; sonst fahre niemand die beiden Fahrzeuge (pag. 295 Z. 30-51). Er präzisierte, auch seine Tochter habe das Fahrzeug schon benutzt (pag. 296 Z67 f.). Nachdem 25 ihm die Sequenz Nr. 14 vorgespielt worden war, gab der Beschuldigte 2 an, er be- zweifle, dass es sich bei dem Fahrzeug im Video um seinen Wagen handle. Die Autoschlüssel seien aber immer zuhause und könnten von jedem genommen wer- den. Er sei es sicherlich nicht gewesen (pag. 298 Z. 183-187). Er führte weiter aus, sich nicht daran zu erinnern, wo er den Abend des 30. Mai 2014 verbracht habe (pag. 298 Z. 198). Auch zum Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1 in den Sequen- zen Nr. 12 und 13 verschiedentlich den «Père von N.____ (Vorname)» (mithin ihn, Beschuldigten 2 persönlich) erwähne, der schon gefahren sei und dem er nun auf die Autobahn folge, konnte er nichts sagen (pag. 299 Z. 221 ff.). Darauf angespro- chen, weshalb der Beschuldigte 1 kurz vor der Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Ansage «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)» direkt auf ihn Bezug nehme, gab er an, er könne die Frage nicht beantworten, er sei aber nicht der ein- zige C.____ (Nachname) in der Schweiz. Er habe einen Doppelgänger in H.____ (Ortschaft), der allerdings keinen Schlüssel zu seinem Wagen habe (pag. 297 Z. 144-155). Schliesslich regte der Beschuldigte 2 an, es sei möglich, dass das Vi- deo manipuliert worden sei; die Jungen könnten heute alles manipulieren (pag. 301 Z. 339 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2016 gab der Beschul- digte 2 an, er könne nicht beantworten, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vor- falls gelenkt habe. Er habe versucht, diesbezüglich zu recherchieren, habe aber nichts herausgefunden. Es stelle sich für ihn nach wie vor die Frage, ob es sich tatsächlich um sein Fahrzeug handle. Dies sei zwar möglich; es wäre diesfalls aber ohne sein Wissen geführt worden (pag. 309 Z. 131-135). Er selber habe am 30. Mai 2014 gemäss dem Wochenrapport frei gehabt, da er die «Brücke» gemacht habe (pag. 309 Z. 150 f.). Zur Abwicklung des Kaufs des Mercedes O.____ (Typus) führte der Beschuldigte 2 weiter aus, er habe zwar irgendwann einmal an einem Abend dem Anbieter in W.____ (Ortschaft) eine Anzahlung vorbeigebracht und ei- ne Quittung unterzeichnet, einen Kaufvertrag habe er aber nie unterschrieben (pag. 311 f. Z. 210-256). Das Auto in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe nicht er, sondern sein Sohn (pag. 312 Z. 242). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der erstinstanzlichen (pag. 858 ff.) und der oberinstanzlichen (pag. 1212 f.). Hauptverhandlung. Der Verkäufer des Mercedes O.____ (Typus) führte anlässlich seiner Befragung vom 11. Mai 2016 aus, er könne sich aufgrund des speziellen Ablaufs noch an den besagten Verkauf erinnern. Sein Cousin habe Vater und Sohn das Auto gezeigt. Als er selber aus den Ferien zurückgekommen sei, habe der die Sache übernom- men und es sei zu Verkaufsgesprächen, der Anzahlung und dem Verkauf gekom- men. Der Käufer sei derart unfreundlich gewesen, dass er ihm gesagt habe, er ge- be ihm die Anzahlung zurück und verkaufe das Auto anderweitig. Dieser habe dar- aufhin geantwortet, wenn das Auto für ihn selber wäre, würde er das Geld nehmen und gehen; das Auto sei aber für seinen Sohn und der wolle es unbedingt. Deshalb habe der Käufer schliesslich bezahlt und das Auto mitgenommen (pag. 317 Z. 70- 79). Herr S.________ gab weiter an, sowohl die Anzahlung, als auch der Restpreis seien bar in seinem Verkaufskontainer in W.________ durch C.________, also den Beschuldigten 2, übergeben worden (pag. 318 Z. 99 i.V.m. Z. 102 und Z. 129). Den Sohn habe er, soweit er es im Kopf habe, nie gesehen (pag. 318 Z. 122 f.). Anläss- lich der Übergabe des Kaufpreises habe der Beschuldigte 2 bemerkt, dass das 26 Fahrzeug für seinen Sohn sei, welcher eben gerade nicht anwesend gewesen sei (pag. 318 Z. 129 f.). Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Beweiswürdigung diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 924 ff.), erachtet es auch die Kammer gestützt auf die zugänglichen Beweis- mittel als erstellt, dass es der Beschuldigte 2 war, der in W.________ den Rest- kaufpreis für den Mercedes O.____ (Typus) übergab und anschliessend in seinem Mercedes V.____ (Typus) zusammen mit dem Beschuldigten 1, welcher seinerseits den neu erstandenen Mercedes O.____ (Typus) führte, von W.____ (Ortschaft) in Richtung Bern fuhr. Dafür sprechen zunächst die glaubhaften Aussagen des Ver- käufers, welcher die Abwicklung des Verkaufs anhand von ausgefallenen Details nachvollziehbar schilderte. Hinweise darauf, dass dieser den Beschuldigten 2 zu Unrecht belastet haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Passend zur Version des Verkäufers findet sich in den Akten ein Kaufvertrag, welcher den Be- schuldigten 2 als Käufer ausweist und dokumentiert, dass der Restkaufpreis von CHF 61‘000.00 am 30. Mai 2014 in W.________ übergeben worden war. Eine No- tiz auf dem Kaufvertrag deutet weiter daraufhin, dass das entsprechende Datum bereits vorgängig als Liefertermin vereinbart wurde (pag. 278). In der auf dem Rastplatz I.____ (Ortschaft) aufgenommenen Sequenz Nr. 12 wen- det sich der Beschuldigte 1 direkt an den Sohn des Beschuldigten 2 («N.____ (Vorname)») und verleiht zunächst seiner Aufregung Ausdruck, nun in einem Mer- cedes O.____ (Typus) unterwegs zu sein. Kurz darauf kündet er an, den Wagen nun auf die Autobahn zu führen und schiebt nach «du gsehsch, di Père isch scho gfahrä» wobei im Hintergrund des Videos ersichtlich ist, wie ein grauer Mercedes im Begriff ist, sich auf die Autobahn einzugliedern. Nur wenig später auf der Auto- bahn Richtung Bern ist die Sequenz Nr. 13 aufgenommen, in welcher der Beschul- digte 1 wiederum hinter dem grauen Mercedes unterwegs ist und seinem Kollegen N.________ zunächst mitteilt, dass er nun in seinem Auto (also in jenem von N.________) unterwegs sei. Als er weiter ausführt, dass sie nun in J.____ (Orts- chaft) seien, hält er plötzlich inne, blickt zunächst nach vorne und dann mit den Worten «di Père wot in J.____ (Ortschaft) usä, was wot dä dert?» wieder direkt in die Kamera. Die Angaben des Beschuldigten 2, wonach nicht er, sondern sein Sohn N.____ (Vorname) den Mercedes O.____ (Typus) in W.____ (Ortschaft) ab- geholt habe und er den Mercedes V.____ (Typus) am besagten Tag nicht von W.____ (Ortschaft) nach H.____ (Ortschaft) geführt habe, erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Wäre – wie es vom Beschuldigten 2 geltend gemacht wird – sein Sohn das neu erstandene Auto abholen gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses auch selber gelenkt hätte und nicht mit dem Geschäftsauto seines Vaters von W.____ (Ortschaft) nach Biel gefahren wäre. Weiter hätte für den Beschuldigten 1 auch kein Anlass bestanden, die Fahrt von W.____ (Ortschaft) nach Bern – welche er, wie in den Videos verschiedentlich er- wähnte, mit dessen «Père» zurücklegte – für N.________ zu dokumentieren. Unter diesen Umständen liegt bereits nahe, dass der Beschuldigte 2 den Mercedes V.____ (Typus) auch noch führte, als er den Beschuldigten 1 in der Sequenz Nr. 14 überholte; dies umso mehr, als der Beschuldigte 1 nur Sekunden zuvor implizit ein 27 Kräftemessen zwischen sich («A.____ (Rufname)») und «C.____ (Nachname)» al- so dem Beschuldigten 2 angekündigt hatte. Dass es sich beim angesprochenen «C.____ (Nachname)» um eine andere Person gehandelt haben könnte, erscheint mit Blick auf den kurz zuvor abgewickelten Verkauf, den auf den Beschuldigten 2 eingelösten Mercedes V.____ (Typus) und die Verbindung zum Beschuldigten 1 praktisch ausgeschlossen. Bloss theoretische Zweifel vermag auch der oberin- stanzlich vorgebrachte Einwand des Beschuldigten 2 zu begründen, dass es in J.____ (Ortschaft) zu einem Fahrerwechsel gekommen sei. Zwar lässt die Aussage des Beschuldigten 1 in der Sequenz Nr. 13 vermuten, dass die Beschuldigten die Autobahn in J.____ (Ortschaft) tatsächlich zwischenzeitlich verliessen («Di Père wot in J.____ (Ortschaft) usä, was wot dä dert?»). Hinweise darauf, dass dort ein Fahrerwechsel vollzogen worden wäre, bestehen aber nicht. Zunächst wäre ein solcher auch vom Beschuldigten 1 wahrgenommen worden und er hätte nicht kurz darauf mit der Ansage «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)» das Über- holmanöver des Beschuldigten 2 angekündigt. Weiter ist zu beachten, dass für den Beschuldigten 2 unter diesen Umständen kein Anlass bestanden hätte, seine Betei- ligung an der Verkaufsabwicklung komplett zu bestreiten. Das nachträgliche Vor- bringen erscheint unter diesen Umständen in erster Linie darauf ausgerichtet, mög- liche Alternativszenarien aufzuzeigen und so die eigene Täterschaft in Zweifel zu ziehen. Dies wirkt nicht überzeugend. Gestützt auf die erwähnten Umstände erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich beim vorausfahrenden Fahrzeug um den auf den Arbeitgeber des Beschuldig- ten 2 eingelösten grauen Mercedes V.____ (Typus) mit den Kontrollschildern BE ________ gehandelt hat und dass dieser in der Sequenz Nr. 14 vom Beschul- digten 2 gelenkt wurde. 11.6 Welche Geschwindigkeit fuhr der Mercedes V.____ (Typus)? Aus der Sequenz Nr. 14 ergibt sich, dass der Beschuldigte 2 den vom Beschuldig- ten 1 gefahrenen Mercedes O.____ (Typus) nach einem Tunnel überholt, worauf der Beschuldigte 1 offensichtlich beschleunigt und dem Beschuldigten 2 wiederum auf die Überholspur nachfolgt. Dabei erhöht sich die auf dem Tacho des Mercedes O.____ (Typus) ersichtliche Geschwindigkeit von anfänglich 120 km/h (Zeitindex 0:19) über ca. 210 km/h (Zeitindex 0:38/39) bis auf 237 km/h (Zeitindex 0:48). Bei Zeitindex 0:38 wird sichtbar, dass die beiden Fahrzeuge ungefähr gleich schnell hintereinander fahren, wobei die Abstandswarnlampe leuchtet. Zu diesem Zeitpunkt fährt der Beschuldigte 1 mit rund 210 km/h. Bei der darauf folgenden Ge- schwindigkeitserhöhung kommt der Beschuldigte 2 nicht mehr ins Bild der Kamera. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, deutet zwar die wei- terhin leuchtende Abstandsleuchte darauf hin, dass der Beschuldigte 2 nach wie vor in ähnlichem Tempo vor dem Beschuldigten 1 herfuhr, bis die Abstandsleuchte bei Zeitindex 0:48 und einem auf dem Tacho ersichtlichen Tempo von rund 235 km/h wieder erlöscht; wie genau er sein Tempo aber gestaltete, lässt sich auf- grund des auf die Geschwindigkeitsanzeige beschränkten Sichtfelds nicht sagen. So ist zwar durchaus denkbar, dass auch der Beschuldigte 2 seinen Wagen gleich- sam bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 235 km/h beschleunigte, bevor er die Fahrbahn wieder für den Beschuldigten 1 frei gab. Möglich wäre aber auch, dass 28 sich der Beschuldigte 1 nach einer anfänglichen Beschleunigungsphase wieder zurückfallen liess und sich dabei stets im Perimeter der Abstandswarnleuchte be- fand. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die Abstandsleuchte den Be- schuldigten 2 bis zum Abschluss eines vom Beschuldigten 1 eingeleiteten Über- holmanövers erfasste. Unter diesen Umständen ist «in dubio pro reo» von dieser letzten, für den Beschuldigten 2 günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Auch so erachtet es die Kammer aber als erstellt, dass der Beschuldigte 2 mindes- tens mit der gleichen Geschwindigkeit unterwegs war, als ihm der Beschuldigte 1 bei Zeitindex 0:38/0:39 der Sequenz Nr. 14 mit rund 210 km/h folgte. Unter Berücksichtigung der auch hier vorzunehmenden Sicherheitsabzüge gemäss Ziff. 11.4 lit. d hiervor in der Höhe von hier 14,5 km/h lässt sich daraus eine effektiv vom Beschuldigten 2 gefahrene Geschwindigkeit von ca. 195 km/h errechnen. 11.7 Welchen Abstand hatten die beiden Fahrzeuge zueinander bei welcher Geschwin- digkeit? Zum Abstand zwischen den Fahrzeugen kann vorab wiederum auf die Sequenz Nr. 14 verwiesen werden, wo die Distanz letztmals bei Zeitindex 0:38 erkennbar ist. Die Polizei hat für die Ermittlung des Abstandes insgesamt drei Standbilder aus dem Videomaterial extrahiert (pag. 236). Anhand der Bodenmarkierungen errech- nete sie einen Nachfahrabstand von 18 Metern, dem sie einen Ungenauigkeitszu- schlag von 6 Metern hinzufügte und so zu einem relevanten Abstand von 24 Me- tern gelangte. Auf ihre nachvollziehbare Berechnungen kann verwiesen werden (Deliktsblatt vom 22. Januar 2015, pag. 234-236). Bei der unter Ziff. 11.6 hiervor berechneten Geschwindigkeit von ca. 195 km/h er- gibt sich bei einer Distanz von 24 Metern zwischen den Fahrzeugen der beiden Beschuldigten ein zeitlicher Nachfahrabstand von ca. 0,443 Sekunden (Formel: Abstand * 3,6 / Geschwindigkeit in km). 11.8 Beweisergebnis Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 am 30 Mai 2014 von der Raststätte I.____ (Ortschaft) mit dem vom Beschuldigten 2 unmittelbar vorher in W.________ gekauften Mercedes O.____ (Typus) auf der Autobahn A5 Richtung Biel fuhr und verschiedene Sequenzen mit seinem Mobiltelefon filmte. Ungefähr um 21:11 Uhr filmte der Beschuldigte 1 eine Phase, in der er den Wagen bis auf eine Geschwindigkeit von 237 km/h, der Anklage folgend auf 230 km/h, beschleunigte und dabei eine effektive Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h erreichte. Der Beschuldigte 2 fuhr dabei zumindest in der Anfangsphase dem Beschuldigten 1 voraus und bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens 210 km/h gleich schnell wie der Beschuldigte 1 im Mercedes O.____ (Typus). Dabei betrug der zeitliche Nachfahrabstand zwischen den beiden Wagen bei Tempo 210 km/h unter Beob- achtung der Sicherheitsabzüge ca. 0,443 Sekunden. Abgesehen von der Berechnung der effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten ge- langt die Kammer damit zum gleichen Beweisergebnis, wie vor ihr bereits die Vor- instanz. 29 III. Rechtliche Würdigung 12. Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 1 12.1 Theoretische Grundlagen 12.1.1 Die Geschwindigkeit ist im Strassenverkehr stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnüber- gängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren be- straft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Ri- siko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen. 12.1.2 Wie dem Wortlaut des Gesetzes ("namentlich") zu entnehmen ist, zählt Art. 90 Abs. 3 SVG die verbotenen Verhaltensweisen beispielhaft auf (BGE 142 IV 137 [= Pra 106 (2017) Nr. 42] E. 6.1 und E. 9.1). Das geforderte Risiko muss sich auf ei- nen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifi- ziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung, sozusagen eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr, zu verlangen. Diese muss mithin unmittelbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Die allgemeine Möglichkeit der Ver- wirklichung einer Gefahr genügt in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklicht hat. Eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben ist hingegen auch nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrs- regel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3; HANS MAURER, in: Donatsch [Hrsg], Kommentar StGB/JStGB, 20. Aufl. 2018, N 31 zu Art. 90 SVG). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen be- stimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1mit Hinweisen). 12.1.3 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt nach Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG unter anderem vor, wo eine zulässige Höchstge- schwindigkeit von mehr als 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. Diesfalls soll laut Gesetz in jedem Fall eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverlet- zung vorliegen (Art. 90 Abs. 4 SVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- 30 richts führt das Überschreiten der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Geschwin- digkeitslimiten lediglich zu einer (nicht unwiderlegbaren) Vermutung der subjektiven Erfüllung des Tatbestandes (BGE 142 IV 137 E. 11.2.). Dem Richter soll aber ein Ermessenspielraum nicht genommen werden, um gewisse Verhaltensweisen zu beurteilen, die den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung erfüllen, ohne indessen den Vorsatz zu beinhalten. Gedacht wird dabei an technische Defekte des Fahrzeugs, äusserliche Drucksituationen, eine Notfallfahrt oder Situationen, in denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung unwahrscheinlich oder nur schwer erkennbar war (BGE 142 IV 137 E. 10.1.). 12.2 Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte 1 am 30. Mai 2014 mit ei- ner effektiven Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h und überschritt damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vorgesehene Grenze klar. Der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist damit erfüllt. Er wäre wohl ebenfalls erfüllt, wenn der Beschuldigte 1 bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung die Grenze von 80 km/h knapp nicht überschritten hätte. So lenkte er sein Fahrzeug während dem gesamten Manöver mit einer Hand und verwendete seine andere Hand dazu, die Fahrt mit dem Mobiltelefon aufzuzeichnen. Als ihm das Mobiltelefon entglitt, hob er es noch während der Fahrt wieder auf und schuf damit ein weiteres Risiko für sich und die übrigen auf dem Streckenabschnitt fahrenden Verkehrsteil- nehmer. Erschwerend ist schliesslich auch zu werten, dass der Beschuldigte 1 bei einem Tempo von rund 210 km/h bis auf wenige Meter auf den Beschuldigten 2 aufschloss und so nicht mehr in der Lage gewesen wäre, angemessen auf plötzli- che Manöver desselben zu reagieren. Ferner sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise dazu führen könnten, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wäre. Der Beschuldigte wusste um die geltende Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Indem er seine Fahrt filmte und ankündigte, nun würden alle ein Video zu sehen bekommen, das sie nie vergessen würden und beim Filmen dabei immer wieder zwischen Fahrbahn und Geschwindigkeitsanzeige hin und zurück wechselte, dokumentierte er auf ein- drückliche Weise, dass es ihm gerade darum ging, die Tempolimiten zu überschrei- ten. Damit liegt direkter Vorsatz vor. 12.3 Fazit Der Beschuldigte 1 ist damit wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, be- gangen am 30. Mai 2014, schuldig zu sprechen. 13. Nachfahrabstand des Beschuldigten 1 13.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu halten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, der Nachfahrabstand sei stets so zu wählen, dass auch bei einem überraschenden Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig gehalten werden könne. 31 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 940) verwiesen werden. 13.2 Objektiver Tatbestand Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 34 Abs. 4 SVG um eine Be- stimmung von grundlegender Bedeutung handelt, sind doch eine Vielzahl von Un- fällen auf einen ungenügenden Abstand zurückzuführen (PHILIPPE WEISSENBER- GER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 45 zu Art. 34 SVG mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.1: 115 IV 248 E. 3a). Die Rechtsprechung hat grundsätzlich keine starren Grundsätze zur Frage entwi- ckelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Als Faust- regel für die Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung nahm das Bundes- gericht aber verschiedentlich auf den Richtwert «halber Tacho» oder die Zwei- Sekunden-Regel Bezug (BGE 131 IV 133 E. 3.1; WEISSENBERGER, a.a.O., N 97 zu Art. 90 SVG). Als Richtschnur für die Beurteilung einer Widerhandlung als grobe Verkehrsregelverletzung, scheint sich in der Rechtsprechung eine Grenze von 0.6 Sekunden bzw. die Regel «1/6 Tacho» zu etablieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2017 E. 3.5 mit Hinweisen; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 69 zu Art. 34; Maurer, a.a.O. N 24 zu Art. 90 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 98 zu Art. 90 SVG). Angesichts der komplexen Faktoren, die für die Bestimmung des genügenden Abstandes relevant sind, kann auch diese Zeitangabe keine absolute Geltung beanspruchen (MAEDER, a.a.O. N 69 zu Art. 90 SVG). Vorliegend fuhr der Beschuldigte 1 bei einer Geschwindigkeit von rund 210 km/h mit einem Abstand von 24 Metern hinter dem Beschuldigten 2 her und hielt so ei- nen Abstand von praktisch «1/9 Tacho» ein. Nach den oberinstanzlichen Bewei- sergänzungen ist bei einer derartigen Tachoanzeige von einer tatsächlichen Ge- schwindigkeit von ca. 195 km/h auszugehen, was zu einem zeitlichen Nachfahrab- stand von 0.443 Sekunden führt. Der Beschuldigte 1 bewegte sich damit deutlich unter der Grenze von 0.5 Sekunden, welche die Vorinstanz als Massstab für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung vorsah und die auch nach den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) als Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu ahnden ist (Ziff.1.VIII. 2.3 und 3.4 der VBRS-Richtlinien; vgl. dazu auch den Be- schluss des Plenums der Strafabteilungen des Obergerichts vom 09./31.12.2002). Weiter liegen mit der hohen gefahrenen Geschwindigkeit, dem einhändigen Lenken und dem Filmen mit dem Mobiltelefon mit der anderen Hand zusätzliche Umstände vor, die es dem Beschuldigten 1 erschwerten, angemessen auf ein unvorhergese- 32 henes Manöver des Beschuldigten 2 zu reagieren. Der objektive Tatbestand damit nach Ansicht der Kammer klar erfüllt. 13.3 Subjektiver Tatbestand Nicht zuletzt aufgrund des Aufleuchten der Abstandswarnlampe beim Mercedes O.____ (Typus) musste dem Beschuldigten 1 bewusst sein, dass er zu nahe auf den Beschuldigten 2 aufgeschlossen war. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass er kurz vor dem Überholmanöver des Beschuldigten 2 noch ein unvergessli- ches Video «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)» ankündigte und sich letzterem umgehend auf die Überholspur anschloss, schien das nahe Aufschlies- sen – gleich wie die Geschwindigkeitsüberschreitung – ein bewusster Teil des waghalsigen Manövers gewesen zu sein, welches der Beschuldigte 1 auf Video aufzeichnete. Er handelte damit direktvorsätzlich. 13.4 Fazit Der Beschuldigte ist damit im Ergebnis auch für den mangelnden Nachfahrabstand vom 30. Mai 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. 14. Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 2 Für die theoretischen Grundlagen zur groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzung kann auf die Ausführungen in Ziff. 12 f. hiervor verwiesen werden. Die vom Beschuldigten 2 gemäss Beweisergebnis gefahrene Geschwindigkeit er- reichte den in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG statuierten Grenzwert nicht. Dies steht einer Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG noch nicht grundsätzlich entgegen. Da aber vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die vom Beschul- digten 2 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als überdurchschnittlich ge- fährlich erscheinen liessen, fällt ein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Ver- kehrsregelverletzung ausser Betracht. Dennoch überschritt der Beschuldigte 2 die ihm bekannte Höchstgeschwindigkeit um ca. 75 km/h. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesberichts sind die ob- jektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht rich- tungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3). Bei derartigen Geschwindigkeiten und unter Berücksichtigung der bekannten Vorgeschichte kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 es verse- hentlich unterliess, die gefahrene Geschwindigkeit mit der Anzeige auf dem Tacho abzugleichen – auch der subjektive Tatbestand ist damit ohne Weiteres erfüllt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 damit der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um 75 km/h schuldig zu sprechen. 33 IV. Strafzumessung 15. Allgemeines 15.1 Grundlagen der Strafzumessung und Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 947 f.) verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Do- natsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Bevor anhand eines Vergleichs des alten und des neuen Rechts das im konkreten Fall anwendbare Recht bestimmt wird, werden nachfolgend die Strafen für die ein- zelnen Delikte ausgefällt. 15.2 Allgemeines zu den Täterkomponenten Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre- tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat- mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen- ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra- fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er- scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge- samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. 34 MATHYS, a.a.O., N 360; ebenso CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen. Da vorliegend bei keinem der Delikte spezielle Täterkomponente auszumachen sind, werden die Täterkomponenten erst nach der Bestimmung des Gesamtver- schuldens gewürdigt. 16. Strafzumessung Beschuldigter 1 16.1 Für die Strafzumessung relevante Schuldsprüche Neben den zwei bereits in Rechtskraft erwachsenen qualifiziert groben Verkehrs- egelverletzungen in L.________ (Anklageschrift Ziff. I.A.2.1) und Lyss (Anklage- schrift Ziff. I.A.3.1) wurde der Beschuldigte 1 oberinstanzlich einer dritten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung in Pieterlen (Anklageschrift Ziff. I.A.1.2) schuldig erklärt. Dazu kommen insgesamt sechs Schuldsprüche wegen groben Verkehrsregelver- letzungen, begangen durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes (Anklage- schrift Ziff. I.A.1.3), durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Anklageschrift Ziff. I.A.1.4, Ziff. I.A.2.2 und Ziff. I.A.3.3), durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in Lyss (Anklageschrift Ziff. I.A.3.2), durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit in Bern (Anklageschrift Ziff. I.A.4.1). Damit liegt Deliktsmehrheit vor und es ist vorerst die Strafe und die Strafart für die schwerste Tat festzulegen. Anschliessend sind die hypothetischen Strafen und Strafarten für die übrigen Delikte zu bestimmen, die ausgesprochen würden, wenn sie alleine zur Beurteilung stünden. Abschliessend ist für die gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. Die drei qualifiziert groben Verkehrsverletzungen stellen aufgrund des Strafrah- mens von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe die schwersten Delikte dar. Inner- halb dieser Gruppe ist von jener Straftat auszugehen, die die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, 2016, N 359). Um diese zu bestimmen, sind in einem ersten Schritt die Strafeinheiten festzulegen, welche bei einer isolierten Betrachtung für die einzelnen qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzungen auszufällen wären. 16.2 Besonderheiten beim Zusammentreffen verschiedener Verkehrsregelverletzungen Werden neben einer krassen Verkehrsregelverletzung zusätzlich weitere, weniger schwerwiegende Verkehrsregelverletzungen begangen, stehen diese grundsätzlich in einem Verhältnis echter Konkurrenz zueinander (WEISSENBERGER, a.a.O., N 175 zu Art. 90 SVG; GERHARD FIOLKA Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahrbuch zum Stras- senverkehrsrecht 2013, S. 346 ff., S. 370). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich dort aufdrängen, wo mehrere Tat- handlungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind (vgl. dazu WEISSENBER- 35 GER, a.a.O. N 42 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung; FIOLKA, a.a.O, S. 370 f.). So weisst FIOLKA zu Recht darauf hin, dass es nicht sachgerecht wäre, jemanden, der zunächst einen Kilometer mit überhöhter Geschwindigkeit zurücklegt, dann wieder einen Kilometer regelkonform fährt und schliesslich wieder einen Kilometer weit zu schnell fährt, der mehrfachen Ver- kehrswiderhandlung schuldig zu erklären und ihn im Ergebnis strenger zu bestra- fen, als einen Verkehrsteilnehmer, der die gleiche Strecke mit durchwegs übersetz- ter Geschwindigkeit zurücklegte (Beispiel bei FIOLKA, a.a.O, S. 370). In solchen Si- tuationen kann es sich rechtfertigen, gewisse Handlungen zu einer Handlungsein- heit zusammenzufassen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass ein Verkehrsteil- nehmer mit einer Handlung gleichzeitig («uno actu») mehrere Verkehrsregeln ver- letzt (Beispiel: Ein Beschuldigter überfährt mit übersetzter Geschwindigkeit ein Rot- licht; WEISSENBERGER, a.a.O., N 177 zu Art. 90 Abs. 2 SVG; FIOLKA, a.a.O., S. 371). Es stellt sich hier die Frage, in welchem Verhältnis die einzelnen Verkehrs- regelverletzungen zueinander stehen: Soweit ein Verhalten, das für sich alleine ei- ne grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, nicht gleichzeitig die Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG trägt, geht die überwiegende Lehre auch in diesen Fällen von echter Konkurrenz aus (HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl.2014, N 51 zur Art. 90 SVG; MAURER, a.a.O. N 35 zu Art. 90 SVG; WEIS- SENBERGER, a.a.O., N 177 zu Art. 90; FIOLKA, a.a.O., S. 371; anders aber WOHL- ERS/COHEN, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen «elemen- taren» Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., S. 15). Das Gesagte ist für den vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als der Be- schuldigte 1 seine Geschwindigkeitsüberschreitungen zusätzlich filmte und dabei teilweise einen ungenügenden Nachfahrabstand wahrte; er verwirklichte damit ne- ben dem Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung jeweils gleich- zeitig zusätzliche – auf andere Verkehrsregeln zurückgehende – grobe Verkehrs- regelverletzungen, die grundsätzlich auch als Handlungseinheit hätten beurteilt werden können. Zu beachten ist zudem, dass die Gefährlichkeit der Geschwindig- keitsüberschreitungen durch das gleichzeitige Filmen und den geringen Abstand massiv erhöht wurde. Umgekehrt wiegt auch die Vornahme der Verrichtung bzw. der geringe Abstand bei einem hohen Tempo schwerer, da die Folgen eines Un- falls potentiell einschneidender gewesen wären. Trotz dieser wechselseitigen Be- einflussung rechtfertigte es sich nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht, die verschiedenen Verkehrsregelverletzungen einzig unter dem Gesichtspunkt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu würdigen. Zunächst wäre damit dem Umstand ungenügend Rechnung getragen worden, dass der Beschuldigte 1 neben der Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzliche Verkehrsregeln verletzte, welche für die Qualifikation als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nicht entschei- dend waren und welchen mit einem entsprechenden Schuldspruch bloss ungenü- gend Rechnung getragen worden wäre. Gleichzeitig wäre das Verhalten (also die Vornahme einer Verrichtung und der ungenügende Abstand) bei der Zumessung der für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung zwingend auszusprechenden Freiheitsstrafe zu berücksichtigen gewesen und hätte dort als erhöhender Faktor zu einem höheren Zumessungsverschulden geführt. Daraus hätte eine höhere Freiheitsstrafe resultiert, obwohl die Vornahme einer Verrichtung und der ungenü- 36 gende Nachfahrabstand bei einer Einzelbetrachtung auch einer Geldstrafe zugäng- lich sind. Die von der Kammer gestützt auf diese Überlegungen angewandte individuelle Be- trachtung ist auch bei der Strafzumessung zu wahren. 16.3 Strafe für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen 16.3.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in L.________ a. Objektives Tatverschulden Art. 90 SVG schützt mit seiner Blankettstruktur verschiedene Rechtsgüter, die je- weils von der verletzten Verkehrsregel abhängig sind. Geschwindigkeitsbeschrän- kungen dienen einerseits dazu, dass einem (langsamer fahrenden) Verkehrsteil- nehmer mehr Reaktionszeit zur Verfügung steht; andererseits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend. Im weitesten Sinne wird mit der Bestimmung damit Leib und Leben der mit dem Strassenverkehr in Kontakt kommenden Personen geschützt (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2014, N 7 f. zu Art. 90 SVG). Gemäss dem Beweisergebnis der Vorinstanz beschleunigte der Beschuldigte 1 am 26. September 2014 um 20:54 Uhr sein Fahrzeug innerorts und im Bereich eines Fussgängerstreifens bis auf eine Geschwindigkeit von 124 km/h. Nach Sicherheits- abzügen resultierte daraus eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 55 km/h. Damit überschritt der Beschuldigte 1 die in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG vor- gesehene Grenze relativ knapp. Erhöhend auf das Verschulden wirkt sich indessen aus, dass er sein Manöver abends um 20:54 Uhr bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen und im Bereich eines Fussgängerstreifens, wo Mischverkehr (Fahrräder, Fussgänger) möglich ist, vollzog, wodurch er sich selber und auch die übrigen Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefährdete. Leicht mindernd fällt ins Ge- wicht, dass zu dieser Zeit nur wenig Verkehr herrschte. Nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2 hiervor der Umstand, dass der Beschuldigte 1 seine Fahrt zudem mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete und so zusätzlich abgelenkt war. Vor dem Hintergrund des grossen Strafrahmens und der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden eher im unteren Be- reich anzusiedeln. Es ist als leicht bis mittel zu bezeichnen und nach Ansicht der Kammer mit einer leicht über der von der Vorinstanz veranschlagten Strafe von 16 Monaten zu gewichten. b. Subjektives Tatverschulden Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und nahm so eine erhebliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Es sind sodann keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwin- digkeit des Beschuldigten erklären könnten; die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 37 c. Strafe für dieses Delikt Als mögliche Strafart sieht Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG lediglich die Freiheitsstrafe vor. Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten neutral auswirken, wäre dieses De- likt, wenn es alleine beurteilt würde, mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. 16.3.2 Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Lyss a. Objektive Tatschwere Mit Blick auf die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts fällt inner- halb des Strafrahmens ins Gewicht, dass der Grenzwert aus Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG nach Sicherheitsabzügen um 95 km/h und damit massiv überschritten wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Situa- tion kam, in welcher die Gefährdung in eine konkrete Verletzung mündete. Erschwerend fällt im Zusammenhang mit der Verwerflichkeit des Handelns ins Ge- wicht, dass die zu beurteilende Tat nachts (am 11. Oktober um 21.20 Uhr) statt- fand, was die Gefährlichkeit wegen eingeschränkter Sichtverhältnisse zusätzlich erhöhte. Demgegenüber wirkt sich auch hier leicht mindernd aus, dass nicht viel Verkehr herrschte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der erwähnten Geschwindigkeit um die Maximalgeschwindigkeit handelte, welche der Beschuldig- te 1 nur während kurzer Zeit hielt. Wenn man berücksichtigt, dass ein sehr leichtes Verschulden dort vorliegen würde, wo ein Täter die Geschwindigkeitsgrenzen von Art. 90 Abs. 4 SVG geringfügig und während sehr kurzer Zeit bei ausschliesslich günstigen Sicht- und Verkehrsverhält- nissen überschreiten würde, ist das objektive Tatverschulden vorliegend wiederum als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Bei einem nicht geständigen Täter ent- spricht dies nach Ansicht der Kammer einer Strafe von rund 16 Monaten. b. Subjektive Tatschwere Auch bei diesem Vorfall handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Seiner Motivation lässt sich nichts Entlastendes entnehmen und es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht hätte an die geltenden Geschwindig- keitsbeschränkungen halten können. Die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeid- bar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. c. Strafe für dieses Delikt Nach dem Gesagten wäre die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Lyss mit Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, wenn die Tat alleine beurteilt würde. 16.3.3 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Pieterlen a. Objektive Tatschwere Auch beim Vorfall in Pieterlen überschritt der Beschuldigte 1 die Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG klar und schuf so eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer. Obwohl die Dämmerung be- reits eingesetzt hatte, können die Sichtverhältnisse als gut bezeichnet werden. 38 Leicht erhöhend auf das Verschulden wirkt sich der Umstand aus, dass weiter vor- ne auf der Fahrbahn weitere Verkehrsteilnehmer auszumachen waren, die der Be- schuldigte 1 mit seiner Fahrweise potentiell gefährdete. Insgesamt geht die Kammer auch mit Blick auf diesen Fall gestützt auf die Tatkom- ponenten von einem leichten bis mittleren Verschulden aus, für welches eine Frei- heitsstrafe von 16 Monaten angemessen erscheint. b. Subjektive Tatschwere Für die subjektiven Tatkomponenten kann auf die Ausführungen zu den Vorfällen in L.________ und Lyss verwiesen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und ohne entlastendes Motiv. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. c. Strafe für das Delikt Im Ergebnis würde die Kammer gestützt auf die Tatkomponente eine Freiheitsstra- fe von 16 Monaten ausfällen, wenn der Vorfall für sich alleine zu beurteilen wäre. 16.4 Strafen für die groben Verkehrsregelverletzungen 16.4.1 Grobe Verkehrsregelverletzung in Lyss (Geschwindigkeitsüberschreitung) a. Allgemeines Die Vorinstanz liess die Strafe für die – in den Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG fal- lende – Geschwindigkeitsüberschreitung und das Filmen während der Fahrt in der für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aufgehen, welche der Beschul- digte 1 kurze Zeit später auf der gleichen Strecke beging (S. 41 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 949). Dem kann vor dem Hintergrund des unter Ziff. 16.2 hiervor Ausgeführten nicht gefolgt werden. Für die bei der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung unberücksichtigt gebliebenen Verkehrsregelverlet- zungen in Lyss ist damit eine separate Strafe auszufällen. b. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 überschritt die auf dem Streckenabschnitt geltende Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h und damit sehr deutlich. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass sich die Fahrt nachts und damit bei sehr eingeschränkten Sichtverhältnissen abspielte. Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter die Rück- sichtslosigkeit aus, die der Beschuldigte 1 gegenüber den anderen Verkehrsteil- nehmern an den Tag legte. In der Sequenz Nr. 7 ist ersichtlich, wie er sein Auto zunächst auf eine Geschwindigkeit von über 200 km/h beschleunigt. Als vor ihm auf der Überholspur ein anderes Auto auftaucht, muss der Beschuldigte 1 abbrem- sen; er betätigt mehrfach das Scheinwerferlicht und drängt das vor ihm fahrende Auto so zum Verlassen der Überholspur. Kaum hat der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrspur wieder freigegeben, beschleunigt der Beschuldigte 1 mit den Worten «Du Missgeburt – figg dini Mueter» wieder stark und lenkt den Fokus der Kamera erneut auf die Tempoanzeige. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für Tem- poüberschreitungen ab 65 km/h auf der Autobahn eine Strafe ab 150 Strafeinheiten 39 vorgesehen. Der Beschuldigte war nicht nur mit einem höheren Tempo unterwegs, sein oben beschriebenes Verhalten wirkte sich auch sonst erschwerend aus. Die Kammer erachtet das Verschulden als gegen mittelschwer und hält gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von mindestens 180 Strafeinheiten als an- gemessen. c. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Da auch ansonsten keine Korrekturfaktoren ersichtlich sind, wirken sich die subjektiven Tatkomponenten insgesamt neutral aus. d. Strafe und Strafart für das konkrete Delikt Nach dem Gesagten bleibt es für die Geschwindigkeitsüberschreitung in Lyss bei der Strafe von 180 Strafeinheiten. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe vor. Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist grundsätzlich nur dort anzu- ordnen, wo eine Geldstrafe nicht geeignet erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 41 StGB). Vorausgesetzt ist somit, dass aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden kann, dass er sich von bisheri- gen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Nach der vom Bundesgericht be- kräftigen konkreten Methode muss bei einem Zusammentreffen mehrerer Strafta- ten für jedes Delikt separat entschieden werden, ob es mit einer Geld- oder mit ei- ner Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Der Beschuldigte 1 ist zwar vorbestraft (pag. 1184); er hat aber seit zehn Jahren keine Delikte mehr begangen und ist auch bezüglich Verkehrsdelikten nicht vorbe- straft. Weiter ist der Beschuldigte 1 arbeitstätig und mit seinem Lohn durchaus im Stande, eine Geldstrafe zu bezahlen. Er ist sodann nicht verschuldet und es beste- hen keine Hinweise darauf, dass die Geldstrafe zum vornherein uneinbringlich sein könnte. Unter diesen Umständen wäre die grobe Verkehrsregelverletzung – für sich alleine beurteilt – zweifellos mit einer Geldstrafe sanktioniert worden. Für die grobe Verkehrsregelverletzung in Lyss (Geschwindigkeitsüberschreitung) ist damit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. 16.4.2 Grobe Verkehrsregelverletzung in Bern (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) a. Objektiver Tatschwere Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte am 24. Oktober 2014 infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit die Herrschaft über seinen stark moto- risierten Mercedes AA._____ (Typus) verloren und eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursacht. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass sich das Manöver spät abends und innerorts abspielte. Aus den Fotos des UTD ist ersichtlich (pag. 96 ff.), dass sich der Unfall kurz nach einer Rechtskurve ereignete, in welcher der Beschuldigte 1 einen Fussgängerstreifen überfahren musste. Sein Wagen kam schliesslich am Randstein des Trottoirs zu stehen. Mit diesem Verhalten schuf der Beschuldigte 1 eine erhebliche Gefahr für sich potenti- 40 ell in diesem Bereich aufhaltende schwächere Verkehrsteilnehmer (Fussgän- ger/Velofahrer). Es blieb sodann nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung der Ge- sundheit anderer Verkehrsteilnehmer; bei der Frontalkollision wurden nämlich meh- rere Insassen der beiden involvierten Fahrzeuge leicht verletzt. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen erscheint der Kammer das Verschulden des Beschuldigten 1 noch als leicht bis mittel und sie erachtet eine – leicht über jener der Vorinstanz liegende – Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. b. Subjektive Tatschwere Nachdem die Willensrichtung und die Beweggründe des Beschuldigten 1 neutral zu gewichten und auch sonst keine Korrekturfaktoren zu erblicken sind, bleibt es auch nach den subjektiven Tatkomponenten bei der Strafe von 90 Strafeinheiten. c. Strafe für das Delikt Für die Wahl der Strafart kann auf das unter Ziff. 16.4.1.d hiervor Gesagte verwie- sen werden. Alleine beurteilt, wäre für die grobe Verkehrsregelverletzung in Bern somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen. 16.4.3 Grobe Verkehrsregelverletzungen in Pieterlen (Abstand) Der Beschuldigte 1 schloss bei einer Geschwindigkeit von 216 km/h (nach Sicher- heitsabzügen) bis auf 24 Meter (bzw. 0.443 Sekunden) an den vor ihm zirkulieren- den Beschuldigten 2 auf. Er unterschritt den vorgeschriebenen Nachfahrabstand damit klar. Aufgrund des geringen Abstandes wäre es dem Beschuldigten höchst- wahrscheinlich nicht mehr möglich gewesen, auf ein brüskes Manöver des Be- schuldigten 2 zu reagieren; er schuf damit die erhöhte Gefahr eines Auffahrunfalls. Die VBRS-Richtlinien sehen für krasse Fälle von zu nahem Aufschliessen (weniger als 0.5 Sekunden) Strafen ab 12 Strafeinheiten vor. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die hohe vom Beschuldigten 1 gefahrene Geschwindigkeit trotz der bereits sanktionierenden Geschwindigkeitsüberschreitung erschwerend zu berücksichti- gen. Bei der Strafzumessung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wurde nämlich lediglich berücksichtigt, dass der Beschuldigte 1 eine Geschwindigkeits- grenze überschritt, die unabhängig von den konkreten Umständen zu einer Bestra- fung nach Art. 90 Abs. 3 SVG führt. Die Erhöhung des Verschuldens wird somit nicht durch die hohe Geschwindigkeit an sich, sondern das nahe aufschliessen bei dieser Geschwindigkeit (und die damit verbundene gesteigerte Gefahr für Leib und Leben) begründet. Mit Blick auf den erwähnten Referenzsachverhalt wiegt das Verschulden des Be- schuldigten 1 schwerer, ist vor dem weiten Strafrahmen aber nach wie vor als noch gerade leicht zu qualifizieren. Der Kammer erscheint eine Strafe von 30 Strafein- heiten angemessen. Wie bei den vorangehenden Verkehrsregelverletzungen wir- ken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Da auch für den zu geringen Nachfahrabstand für sich genommen eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte, ist die Strafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe zu ver- anschlagen. 41 16.4.4 Weitere grobe Verkehrsregelverletzungen (Filmen) Alle qualifiziert groben Verkehrsverletzungen in L.________, Lyss und Pieterlen zeichnete der Beschuldigte 1 mit seinem Mobiltelefon auf. Durch die Bedienung des Mobiltelefons während der Fahrt hatte der Beschuldigte 1 einerseits nicht mehr beide Hände frei, um das Fahrzeug zu bedienen, andererseits führte das Filmen dazu, dass er seine Aufmerksamkeit nicht mehr ungeteilt dem Geschehen auf der Strasse zuwenden konnte. So schwenkte der Beschuldigte 1 nämlich verschiedent- lich gezielt zwischen der Fahrbahn und der Geschwindigkeitsanzeige hin und her. Dass die Handhabung des Mobiltelefons zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden war, zeigt sich unter anderem daran, dass es dem Beschuldigten 1 gegen Ende der Sequenz Nr. 14 zeitweise gar aus der Hand fiel und von ihm noch während der Fahrt wieder aufgenommen wurde. Erschwerend wirkt sich zudem auch hier die stark übersetzte Geschwindigkeit aus, mit welcher der Beschuldigte 1 unterwegs war (vgl. dazu Ziff. 16.4.3 hiervor). Aus- gehend von einem auf den Strafrahmen bezogenen noch gerade leichten Ver- schulden erachtet die Kammer für jede Widerhandlung eine Strafe von 30 Strafein- heiten als angemessen. Auch diese Straftaten wären für sich alleine mit einer Geldstrafe zu ahnden (Ziff. 16.4.1.d hiervor). 16.5 Konkret anwendbares Recht und Asperation Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts sollte vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet werden. In diesem Zuge wurde das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze reduziert. Die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen sind alle mit Freiheitsstrafen von jeweils mehr als einem Jahr zu sanktionieren. Das neue Recht ist für den Beschul- digten 1 hier nicht milder. Aufgrund des Innerortscharakters, der schlechten Sicht- verhältnisse und des herrschenden Mischverkehrs erachtet die Kammer die qualifi- ziert grobe Verkehrsregelverletzung in L.________ innerhalb der mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte als schwerste Straftat. Der dafür ausgesprochenen Ein- satzstrafe von 16 Monaten sind die beiden weiteren (gleichartigen) Freiheitsstrafen mit einem Asperationsfaktor von 60% aufzurechnen. Daraus resultiert für die quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von (abgerun- det) 34 Monaten. Nach dem gleichen Prinzip sind auch die für die groben Verkehrsregelverletzungen ausgefällten Geldstrafen zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Innerhalb der mit Geldstrafen sanktionierten Delikte erachtet die Kammer die Geschwindigkeitsüber- schreitung in Lyss als schwerste Straftat. Die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist damit als Ausgangspunkt für die Gesamtstrafenbildung zu nehmen. Selbst wenn aufgrund der engen Beziehung zwischen den einzelnen Straftaten zu Gunsten des Beschuldigten 1 von einem tiefen Asperationsfaktor von 50% ausgegangen wird, resultiert daraus eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Bern [45]; Abstand in Pieterlen [30]; drei Mal Vornehmen einer Verrichtung [je 15]). 42 In seiner jüngsten Rechtsprechung erwog das Bundesgericht, die Konkurrenzen seien in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt. Es bekräftigte, bei Deliktsmehrheit sei bei der Strafzumessung strikt nach der konkreten Methode vor- zugehen (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.4.). Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und ins- besondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur An- wendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Er- gebnissen führen könne, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wort- laut von Art. 49 StGB. Schliesslich habe der Gesetzgeber doch auch bei der letzen Revision am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Für den zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass eine Deliktsmehrheit, die unter altem Recht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert werden konnte, nach neuem Recht maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen geahndet werden kann. Das neue Recht erweist sich vor diesem Hintergrund für den Be- schuldigten 1 insgesamt als milder und ist anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16.6 Täterkomponenten Für die Gewichtung der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 951 f.). Der Beschuldigte 1 hat zwar eine Vorstrafe; diese liegt aber zeitlich bereits weit zurück und fällt nicht in den einschlägigen Bereich. Ansonsten hat sich der Beschuldigte 1 – zumindest was das erst- und das oberinstanzliche Verfahren angeht – wohl verhalten. Auch wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht angefoch- ten hat, hat er auch kein eigentliches Geständnis abgelegt. Die Täterkomponenten wirken sich damit neutral aus. 16.7 Konkret auszusprechende Strafe 16.7.1 (Teil)bedingter Vollzug Seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2018 ist der teil- bedingte Vollzug nur noch für Freiheitsstrafen möglich (Art. 43 StGB). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Bei der Bemessung des unbedingten Teils der Strafe ist dem in Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnten Verschulden in genügender Weise Rechnung zu tragen. Das Ver- hältnis der Strafteile ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einer- seits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. 43 Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte 1 hat die geltenden Höchstgeschwindigkeiten widerholt massiv missachtet und damit die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen (abstrak- ten) Gefährdung ausgesetzt. Beachtlich ist auch, mit welcher Häufigkeit der Be- schuldigte 1 Verkehrsregeln verletzte. Mit Blick auf den relativ weiten Strafrahmen beurteilte die Kammer das Verschulden der einzelnen Taten jeweils auf leicht bis mittelschwer. Der Beschuldigte 1 ist im einschlägigen Bereich nicht vorbestraft. Ihm kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keine ungünstige Prognose ausgestellt werden. Unter diesen Umständen erachtet es die Kammer als angemessen, 11 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Für die übrigen 23 Monate Freiheitsstrafe und konsequenterweise auch die Geldstrafe ist der Vollzug aufzuschieben (vgl. dazu ergänzend die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 952). Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. Weiter ist dem Beschuldigten der in Polizeihaft ausgestandene Tag auf seine Stra- fe anzurechnen (Art. 51 StGB). 16.7.2 Höhe Tagessatz Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel CHF 30.00, maximal CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Seit dem erstinstanzlichen Urteil – damals hatte der Beschuldigte 1 kein eigenes Einkommen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1181) – hat der Beschuldigte 1 eine neue Anstellung gefunden und verdient (inkl. 13. Monatslohn) monatlich CHF 3‘500.00 netto (pag. 1181; pag. 1210 Z. 4-7). Er hat in der Zwi- schenzeit geheiratet und wohnt mit seiner (damals noch) Verlobten nach wie vor bei seinen Eltern (pag. 1209 Z. 17-29). Diese Umstände rechtfertigen es nach An- sicht der Kammer, den allgemeinen Abzug von 25% auf 30% zu erhöhen, woraus ein Tagessatz von CHF 80.00 resultiert. 17. Strafzumessung Beschuldigter 2 17.1 Allgemeines Für die allgemeinen Voraussetzungen der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden. Auf das anwendbare Recht wird unter Ziff. 17.4.2 hiernach näher eingegangen. 17.2 Tatkomponenten 17.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 überschritt die auf dem Streckenabschnitt geltende Höchstge- schwindigkeit nach Sicherheitsabzug um 75 km/h und damit sehr deutlich. Die VBRS-Richtlinien sehen für Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Autobahn 44 ab 65 km/h eine Strafe ab 150 Strafeinheiten vor. Nebst der im Vergleich zum Re- ferenzsachverhalt höheren Geschwindigkeit des Beschuldigten 2 fällt weiter er- schwerend ins Gewicht, dass neben den beiden Beschuldigen auch weitere Ver- kehrsteilnehmer auf der Autobahn unterwegs waren. Zu Gunsten des Beschuldig- ten 2 ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich die abstrakte Gefährdung der übri- gen Verkehrsteilnehmer nicht verwirklichte. Vor dem Hintergrund des vergleichsweise weiten Strafrahmens und der ansonsten noch denkbaren schwerwiegenderen Verstösse, ist das Verschulden aufgrund der objektiven Tatkomponenten als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen, was nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 180 Strafeinheiten rechtfertigt. 17.2.2 Mögliche Korrekturen aufgrund der subjektiven Tatschwere Aus der Sequenz Nr. 14 ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 2 nach der Ankündi- gung des Beschuldigten 1 mit stark übersetzter Geschwindigkeit an diesem vorbei fuhr und anschliessend für eine kurze Zeit in sehr kurzem Abstand vor diesem her- fuhr. Der Beschuldigte 2 handelte damit direktvorsätzlich, was dem Tatbestand immanent ist und sich neutral auswirkt. Entlastende Umstände, die darauf hindeu- ten würden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vermeidbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus und es bleibt bei der Strafe von 180 Strafeinheiten. 17.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 955 f.) verwiesen werden, sie wirken sich neutral aus. 17.4 Konkret auszufällende Strafe 17.4.1 Strafart Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und hat sich im vorliegenden Verfahren ei- ner einzelnen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Dafür kann eine Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 41 StGB). 17.4.2 Anwendbares Recht Beim Beschuldigten 2 kommt die Strafe genau bei der mit dem neuen Recht einge- führten Maximalwert der Geldstrafe zu liegen (vgl. Ziff. 16.5 hiervor). Das neue Recht wirkt nicht zu seinen Gunsten aus, weshalb weiterhin das alte anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, e contrario). 17.4.3 Tagessatz Die Einkommenssituation des Beschuldigten 2 hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verändert. So ist er nach wie vor bei der T.________ AG zu einem Lohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 6‘700.00 angestellt (pag. 1174 und pag. 1212). Anders als noch in erster Instanz (vgl. dazu pag. 307 Z. 55 ff.), wohnen die Kinder des Beschuldigten 2 nicht mehr im Elternhaus (pag. 1172). Nebst dem generellen Abzug von 25% ist daher lediglich für die nach wie vor im gleichen Haushalt lebende Ehefrau ein Unterstützungsabzug von 15% vorzunehmen. Dies führt zu einem Tagessatz von CHF 140.00. 45 Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft; die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe sind grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Weiter ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 17.4.4 Verbindungsbusse Nach Abs. 4 von Art. 42 kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Solche Verbindungsstrafen kommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zwar der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt werden, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht muss auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Dies ergibt sich gemäss Bundesgericht aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet es vorliegend aus spezialpräventiven Überlegungen als erforderlich, dem Beschuldigten 2 einen Denkzettel zu verpassen und die Geldstrafe im Umfang von 20% unbedingt bzw. als Verbindungsbusse auszusprechen. 17.4.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist damit im Ergebnis zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen à CHF 140.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Zusätzlich ist eine Verbindungsbusse von CHF 4‘900.00 auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens auf 35 Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten hat gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO eine anteilsmässige Kostenaufteilung zu erfolgen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 29‘032.00 und wurden von der Vorinstanz im Verhältnis 80% (Beschuldigter 1) zu 20% (Beschuldigter 2) aufgeteilt (pag. 897). Innerhalb des auf 46 den Beschuldigten 1 entfallenden Anteils schied sie CHF 800.00 für die eingestellten Verfahren aus und sprach Fürsprecher B.________ eine Entschädigung aus. Die auf die Einstellung entfallende Ausscheidung ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. A.I.1 des Dispositivs). Ansonsten ist die erstinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen. Der auf den Beschuldigten 1 entfallenden Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten beläuft sich auf insgesamt CHF 21'682.00 und setzt sich im Ein- zelnen aus Gebühren von CHF 17'000.00 und Auslagen von CHF 4'682.00 zu- sammen. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend insge- samt CHF 6'550.00 (Gebühren CHF 4'350.00 und Auslagen CHF 2'200.00) sind vom Beschuldigten 2 zu tragen. 18.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen einerseits aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8‘000.00 bestimmt wird. Andererseits sind Auslagen für die Ausfertigung des Gutachtens (CHF 202.60, pag. 1238) und für den Trans- port des Fahrzeugs von N.________ zur Tachokontrolle (CHF 470.00, pag. 1089 f.) angefallen. Insgesamt belaufen sich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten damit auf CHF 8‘672.60. Bei einem vollständigen Unterliegen beider Beschuldigten, hätten sie die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens je hälftig zu tragen gehabt. Vollständig unterle- gen ist aber nur der Beschuldigte 1, welchem damit die hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘336.30 zur Bezahlung auferlegt werden. Auch der Beschuldigte 2 ist mit seiner Berufung zur Hauptsache unterlegen, da er auch obe- rinstanzlich schuldig erklärt wurde. Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, kam es oberinstanzlich aber nicht zu einer Verurteilung wegen qualifi- ziert grober Verkehrsregelverletzung. Mit Blick auf den Qualifikationspunkt ist der Beschuldigte 2 damit als obsiegend anzusehen, was eine Kostenausscheidung von 1/3 rechtfertigt. Dem Beschuldigten 2 sind damit 2/3 der auf ihn entfallenden obe- rinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, 2/3 ausmachend CHF 2‘890.85 (vgl. aber Ver- rechnung unter Ziff. 19.2 hiernach). Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘445.45 trägt der Kan- ton Bern. 19. (Amtliche) Entschädigungen 19.1 Verteidigung des Beschuldigten 1 Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (samt Rück- und Nachzahlungs- pflicht) durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unan- gefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). 47 Mit Kostennote vom 5. Dezember 2018 wies Fürsprecher B.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 23 Stunden à CHF 200.00 aus (pag. 1235 ff.). Versehentlich wandte er darauf den in Art. 17 Abs. 1 lit. d der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) vorgesehenen Multiplikationsfaktor von 50% an. Nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Verfahrensleiter wurde dieses Versehen von Amtes wegen korrigiert (pag. 1235). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF CHF 5‘025.70. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 Auch die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Ho- norar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (samt Rück- und Nachzah- lungspflicht) durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist entsprechend so zu belassen. Rechtsanwalt D.________ verteidigte den Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren nur vorübergehend, bis dieser privat durch Rechtsanwalt E.________ vertreten wurde. Rechtsanwalt D.________ verzichtete im oberinstanzlichen Ver- fahren auf eine amtliche Entschädigung. Der private Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt E.________, machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 6‘810.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der Verteilung der Verfahrenskosten fol- gend, wird dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von 1/3 der geltend gemach- ten Verteidigungskosten, 1/3 ausmachend CHF 2‘270.05, ausgerichtet. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den C.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘890.85 verrechnet. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 620.80. VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 48 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil dRegionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit I. 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1 missbräuchlichem Verwenden der Lichthupe, angeblich begangen am 11. Oktober 2014 auf der Autobahn A6 Nord; 1.2 ungenügendem Rechtsfahren mit einem Personenwagen eventuell Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, angeblich begangen am 24. Oktober 2014 in Bern; 1.3 Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges er- schwert, angeblich mehrfach begangen - am 28. Mai 2014 um ca. 19:08 Uhr in G.____ (Ortschaft); - am 30. Mai 2014 um ca. 10:17 Uhr in H.____ (Ortschaft); - am 30. Mai 2014 um ca. 20:23 Uhr in I.____ (Ortschaft); - am 30. Mai 2014 um ca. 20:32 Uhr in J.____ (Ortschaft); - am 06. Juni 2014 um ca. 10:47 Uhr in H.____ (Ortschaft); - am 26. September 2014 um ca. 20:15 Uhr in H.____ (Ortschaft); - am 26. September 2014 um ca. 20:36 Uhr auf der Autobahn A6 Nord L; - am 01. Oktober 2014 um ca. 17:48 Uhr in H.____ (Ortschaft); - am 11. Oktober 2014 um ca. 21:24 Uhr auf der Autobahn A6 Nord; - am 13. Oktober 2014 um ca. 08:49 Uhr in H.____ (Ortschaft); - am 19. Oktober 2014 um ca. 12:19 Uhr in K.____ (Ortschaft); 1.4 Kurvenschneiden auf Strassenverzweigung beim Abbiegen nach links mit Fahrrad, sich ziehen lassen mit Fahrrad, Fahren ohne Licht nachts bei be- leuchteter Strasse mit Fahrrad sowie Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sicherverhältnisse als Fahrradlenker, alles angeblich began- gen am 6. August 2014 in H.____ (Ortschaft); 1.5 unnötigem Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges und Verursachen von vermeidbarem Lärm durch hohe Motordrehzahlen im Leer- lauf, beides angeblich begangen am 1. Oktober 2014 in H.____ (Ortschaft); 1.6 Nichttragen der Sicherheitsgurte, angeblich begangen am 19. Oktober 2014 in K.____ (Ortschaft) infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde; 49 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher B.________ von CHF 1‘756.20. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, an- geblich begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 3.1.1 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit ei- nem Personenwagen innerorts um mindestens 50 km/h am 26. Sep- tember 2014 in L.________; 3.1.2 durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit ei- nem Personenwagen auf Autobahn um mindestens 80 km/h am 11. Ok- tober 2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss; 3.2. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 3.2.1 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges erschwert am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Rich- tung Biel; 3.2.2 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges erschwert am 26. September 2014 in L.________; 3.2.3 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 73 km/h am 11. Oktober 2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss; 3.2.4 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges erschwert am 11. Oktober 2014 auf der Autobahn A6 Nord, Rich- tung Lyss; 3.2.5 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- und Strassenverhältnisse mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Fahren mit einem Personenwagen am 24. Oktober 2014 in Bern. 4. Weiter verfügt wurde, dass die Beschlagnahme aufgehoben wird und der Laptop inkl. Ladekabel A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden. 50 II. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahr- zeugen, angeblich begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Auto- bahn am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel; 2. der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel; und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB; 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 4, 90 Abs. 2, 90 Abs. 3 i.V.m. 90 Abs. 4 lit. b und d SVG; 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft vom 31. Oktober 2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 14'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt. 3. Zu den anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'000.00 und Auslagen von CHF 4'682.00, insgesamt be- stimmt auf CHF 21'682.00. 51 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘336.30. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.75 200.00 CHF 15'750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'261.00 CHF 1'300.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'561.90 volles Honorar CHF 26'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'511.00 CHF 2'120.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 28'631.90 nachforderbarer Betrag CHF 11'070.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit 9/10 des obigen Betrages, ausmachend CHF 15'805.70 (Rest besteht aus bereits rechtskräftig gewordener Entschädigung [Ziff. A.I.1 hiervor]). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'805.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9'963.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4'600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'666.40 CHF 359.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'025.70 52 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘025.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). C. I. C.________ wird schuldig erklärt: Der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn, begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 106 StGB 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 20'300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 4'900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 35 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 4'350.00 und Auslagen von CHF 2'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'550.00. 53 4. Zu den anteilsmässigen, auf sein Unterliegen entfallenden (2/3) oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘890.85 (vorbehaltlich Ziff. III/2. Hiernach). II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.17 200.00 CHF 7'033.35 amtliche Entschädigung Mlaw 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 423.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'606.45 CHF 608.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'214.95 volles Honorar CHF 10'775.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 423.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'198.10 CHF 895.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'093.95 nachforderbarer Betrag CHF 3'879.00 C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 8‘214.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3'879.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf eine amtliche Entschädigung verzichtet hat. III. Weiter wird verfügt: 1. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘445.45 trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern entschädigt C.________ für die angemessene Wahrung seiner Ver- fahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘270.05. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den C.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘890.85 ver- rechnet. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 620.80. 54 D. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt D.________ (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. Dezember 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 3. April 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 55